Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte
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Glossar
Juristen pflegen eine eigene - für den Normalbürger oft nur schwer verständliche - Sprache. Gleiches gilt für die Welt des Internet. In unserem Glossar versuchen wir nach und nach Ihnen juristisch und technisch gebräuchliche Abkürzungen und Begriffe verständlich zu erläutern.
Ihnen fehlt ein bestimmter Begriff? Dann schicken Sie uns doch eine E-Mail an glossar(at)pfitzer-law(dot)de.
- Abmahnung
- Defninition:Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine Aufforderung ein bestimmtes Verhalten abzustellen und künftig zu unterlassen. Die Abmahnung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Das Instrument der Abmahnung wurde ursprünglich von der Rechtssprechung entwickelt und wurde später vom Gesetzgeber übernommen. Abmahnungen gibt es in einer Vielzahl von Rechtsgebieten (z.B. Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte).
Mehr Information zum Thema Abmahnung finden Sie auch in unseren FAQ - AGB
- Defninition:Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen die für eine Vielzahl von Verträgen, die von einer Vertragspartei gestellt werden. Solche Vertragsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 bis 310 BGB.
- BGB
- Defninition:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Gesetz des deutschen Zivilrechts.
Volltext des BGB - BPatG
- Defninition:Bundespatentgericht (BPatG)
Das Bundespatentgericht ist ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts bei bundesweiter örtlicher Zuständigkeit. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erteilung oder die Vernichtung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Geschmacksmustern und Topographien.
- Buchpreisbindung
- Defninition:Buchpreisbindung
Mit der Buchpreisbindung werden die Verkaufspreise für Bücher für den Handel festgelegt. Händler dürfen preisgebundene Bücher nur zu diesem Preis an Endverbraucher verkaufen. Verstöße gegen die Buchpreisbindung sind wettbewerbswidrig.
- BuchPrG
- Defninition:Gesetz über die Preisbindung für Bücher
Das Gesetz über die Preisbindung für Bücher (BuchPrG) enthält die Vorschriften zur Buchpreisbindung in Deutschland. Die Buchpreisbindung wurde ursprünglich eingeführt, um eine flächendeckende Versorgung mit dem Kulturgut Buch sicherzustellen. Aufgrund des heutigen Onlinehandels und EU-rechtlicher Bedenken ist die Buchpreisbindung umstritten.
Volltext des BuchPrG - Compliance
- Defninition:Compliance
Unter Compliance versteht man die Selbstverpflichtung eines Unternehmens bzw. dessen Führungskräften, sich an die vom Gesetzgeber, den Anteilseignern oder dem Aufsichtsgremium aufgestellten Regeln zu halten. Hierdurch sollen inbesondere Haftungsfälle und damit verbundene Imageschäden und anderweitigen Schäden vermieden werden.
- Dispute
- Defninition:Dispute Eintrag
Der sogenannte Dispute Eintrag dient dem Schutz von Rechteinhabern durch rechtsverletzende Domains. Er kann bei der Vergabestelle für .de Domains, der Denic für bereits registrierte Domains z.B. aufgrund Markenrechts- oder Namensrechtsverletzungen beantragt werden. Der Dispute Eintrag bewirkt, dass der Domaininhaber die Domain nicht auf Dritte übertragen kann und der im Dispute Eintrag Benannte, mit Freigabe der Domain automatisch neuer Domaininhaber wird. Ein Dispute-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr, kann aber verlägert werden.
Mehr Informationen finden Sie bei der Denic.
- Dringlichkeit
- Defninition:Dringlichkeit
Die Dringlichkeit ist eine Voraussetzung für Eilverfahren, wie Arrest und einstweilige Verfügung. Im gewerblichen Rechtsschutz haben Eilverfahren eine große Bedeutung, da eine Vielzahl der Verfahren als Eilverfahren betrieben werden. Im Wettbewerbsrecht wird eine Dringlichkeit gesetzlich vermutet. Diese Regelung findet für das Markenrecht nach Auffassung der meisten Gerichte entsprechende Anwendung. Für andere gewerbliche Schutzrechte gibt es eine solche Vermutung nicht, so dass die Dringlichkeit dargelegt werden muss. Wann ein Antrag noch dringlich ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Entscheidend ist der Zeitpuntk ab Kenntnis des Verstoßes bis zur Antragstellung.
An folgenden Richtwerten kann man sich für die verschiedenen Oberlandesgerichte orientieren:
1 Monat: OLG Dresden, OLG Hamm, OLG Jena, OLG Karlsruhe, OLG München, OLG Nürnberg, OLG Oldenburg
1-2 Monate: OLG Brandenburg, OLG Bremen
5 Wochen: OLG Köln
6 Wochen: OLG Celle, OLG Frankfurt a. Main, OLG Saarbrücken
2 Monate: KG Berlin, OLG Düsseldorf
2-3 Monate: OLG Koblenz, OLG Rostock, OLG Schleswig
7 Wochen bis 5 Monate: OLG Stuttgart
6 Wochen bis 6 Monate: OLG Hamburg
- einstweilige Verfügung
- Defninition:einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die einstweilige Verfügung dient der schnellen Durchsetzung besonders dringender Ansprüche, bei denen ein zeitaufwendigeres Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Dabei ist die einstweilige Verfügung grundsätzlich nur eine vorübergehende Regelung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Aufgrund Ihrer Dringlichkeit ergehen einstweilige Verfügung in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren müssen keine Beweise vorgelegt werden, sondern es genügt, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Vortrag glaubhaft gemacht wird.
Die einstweilige Verfügung ist geregelt in §§ 935 ff ZPO. - Erschöpfung
- Defninition:Erschöpfung
Erschöpfung bedeutet, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (z.B. eines Patents, einer Marke eines Urheberrechts) bezüglich eines bestimmten Produktes/Werkes, dass einmal mit seinem Willen in den Verkehr gebracht wurde, nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann. So kann z.B. der Weiterverkauf nicht mehr unter Verweis auf die Schutzrechte unterbunden werden.
Erschöpfung tritt dabei nur dort ein, wo das Produkt/Werk mit dem Willen des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde. Wurde z.B. ein Markenprodukt in den USA in den Verkehr gebracht, sind dort die Rechte erschöpft. Wird dieses Produkt dann aber nach Deutschland verkauft, sind dort die Rechte noch nicht erschöpft, mit der Folge, dass sich der Schutzrechtsinhaber wieder auf seine Rechte berufen kann. Ausnahme hierbei bildet die EU. Ist ein Produkt/Werk in einem EU-Staat in den Verkehr gebracht worden, tritt Erschöpfung für die gesamte EU ein.
- EUGH
- Defninition:Europäischer Gerichtshof
Der europäische Gerichtshof (EUGH) mit Sitz in Luxemburg, ist zuständig für Verfahren, die das europäische Gemeinschaftsrecht betreffen.
Eine Liste der einzelnen Zuständigkeiten und Verfahren findet sich auf der Webseite des EUGH. - Fachanwalt
- Defninition:Fachanwalt
Die Bezeichnung "Fachanwalt" ist eine geschützte Bezeichnung, die durch die Rechtsanwaltskammern an spezialisierte Rechtsanwälte die entsprechende theoretische und praktische Kenntnisse nachgewiesen haben, verliehen wird.
Die Voraussetzungen, sowie die Bezeichnung der existierenden Fachanwaltstitel fiden sich in der Fachanwaltsordnung (FAO). - GEMA
- Akronym für:Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz GEMA) ist eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft. Die GEMA ist ein Verein der die Urheberrechte seiner Mitglieder treuhänderisch verwaltet und diese Rechte wahrt. Die GEMA treibt Gebühren für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken Ihrer Mitglieder ein und schüttet diese an Ihre Mitglieder aus. Neben der GEMA gibt es noch weitere Verwertungsgesellschaften für andere Formen von urheberrechtlichen Werken.
Webseite der GEMA - Gemeinschaftsmarke
- Defninition:Gemeinschaftsmarke
Eine Gemeinschaftsmarke (oft auch als EU-Marke bezeichnet) ist eine Marke, die in der gesamten Europäischen Union durch eine Anmeldung beim HABM gültig ist. Neben den Kostenvorteilen gegenüber einzelnen Anmeldungen in den EU-Staaten, bietet die Gemeinschaftsmarke den Vorteil, dass bereits die Benutzung in einem EU-Staat ausreicht um die Marke ernsthaft zu benutzen.
- Geschmacksmuster
- Defninition:Geschmacksmuster
Ein Geschmacksmuster ist eine zwei- oder dreidimensionales Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Klassische Anwendungsgebiete für Geschmacksmuster sind Mode- und Möbeldesign.
- HABM
- Defninition:Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Sitz in Alicante ist das zuständige Amt für die Registrierung von europäischen Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Offizielle Seite des HABM - MarkenG
- Defninition:Markengesetz (MarkenG)
Das Markengesetz (MarkenG) ist das zentrale Regelwerk für Marken, Titel und Unternehmenskennzeichen in Deutschland.
Volltext des MarkenG - PAngV
- Defninition:Preisangabenverordnung (PAngV)
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Art und Weise wie Preise gegenüber Letztverrauchern anzugeben sind.
Volltext der PAnGV - Schutzhindernisse (absolute)
- Defninition:absolute Schutzhindernisse im Markenrecht
Absolute Schutzhindernisse sind Gründe, die stets einer Markeneintragung entgegenstehen. Wurden absolute Schutzhindernisse bei der Eintragung übersehen, können diese Gründe auch in einem Löschungsverfahren durchgesetzt werden.
Absolute Schutzhindernisse sind z.B. fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürftigkeit, irreführende Marken, Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, Staatswappen oder andere hoheitliche Zeichen, und Bösgläubigkeit des Anmelders.
Die absoluten Schutzhindernisse finden sich in § 8 MarkenG.
