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Glossar

Juristen pflegen eine eigene - für den Normalbürger oft nur schwer verständliche - Sprache. Gleiches gilt für die Welt des Internet. In unserem Glossar versuchen wir nach und nach Ihnen juristisch und technisch gebräuchliche Abkürzungen und Begriffe verständlich zu erläutern.
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Schutzhindernisse (absolute)
Defninition:absolute Schutzhindernisse im Markenrecht

Absolute Schutzhindernisse sind Gründe, die stets einer Markeneintragung entgegenstehen. Wurden absolute Schutzhindernisse bei der Eintragung übersehen, können diese Gründe auch in einem Löschungsverfahren durchgesetzt werden.

Absolute Schutzhindernisse sind z.B. fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürftigkeit, irreführende Marken, Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, Staatswappen oder andere hoheitliche Zeichen, und Bösgläubigkeit des Anmelders.

Die absoluten Schutzhindernisse finden sich in § 8 MarkenG.

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