Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte
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Glossar
Juristen pflegen eine eigene - für den Normalbürger oft nur schwer verständliche - Sprache. Gleiches gilt für die Welt des Internet. In unserem Glossar versuchen wir nach und nach Ihnen juristisch und technisch gebräuchliche Abkürzungen und Begriffe verständlich zu erläutern.
Ihnen fehlt ein bestimmter Begriff? Dann schicken Sie uns doch eine E-Mail an glossar(at)pfitzer-law(dot)de.
- Unterlassungserklärung
- Defninition:Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, mit dem sich eine Seite verpflichtet ein bestimmtes Verhalten für die Zukunft zu unterlassen. Durch Abgabe einer Unterlassungserklärung z.B. bei wettbewerbwidrigem Verhalten oder Schutzrechtsverletzunegn, wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Dies bedeutet, dass derjenige, der die Unterlassung fordert, diesen Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen kann. Voraussetzung hierfür ist eine ernstliche Unterlassungserklärung.
Eine ernstliche Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein, also eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall vorsehen. Die Vertragsstrafe muss dem Verstoß angemessen sein. Üblich sind Vertragsstrafen meist um EUR 5.000,-. Sie können im Einzelfall aber auch nach oben oder unten abweichen.
Eine Unterlassungserklärung bedarf des Angebots und der Annahme der Parteien um eine wirksame Vereinbarung zu schließen.
Der Unterlassungsschuldner ist an eine Unterlassungserklärung 30 jahre gebunden, es sei denn es tritt eine Änderung der Rechtslage oder anderer Umstände die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen ein.
- Unterscheidungskraft
- Defninition:Unterscheidungskraft im Markenrecht
Unterscheidungskraft ist eine Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke. Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz beansprucht, nicht nur aus beschreibenden Angaben oder gebräuchlichen Worten der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache besteht, die vom Verkehr stets nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Daher können rein beschreibende Begriffe für die damit beschriebenen Waren und Dienstleistungen nicht als Marke eingetragen werden.
Die Unterscheidungskraft als absolutes Schutzhindernis ist in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelt.
- UWG
- Defninition:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Zuletzt wurde das UWG aufgrund der sogenannten UGP-Richtlinie zum 01.01.2009 novelliert.
Volltext des UWG
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