Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?
Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwei Tablet-PC Modelle von Samsung das von der Firma...
OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...
OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?
Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...
OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...
BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen
Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...
BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter
Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...
AdWord-Werbung mit fremden Marken nicht marken- und wettbewerbswidrig
Erneut hatte sich ein Gericht mit der Frage, ob die Verwendung fremder Marken bei Google AdWords marken- und wettbewerbsrechtlich rechtlich zu beanstanden ist, zu befassen.
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 31.08.2007 - Az. 6 U 48/07) kommt wie zuvor bereits das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007 – Az. I-20 U 79/06) zu dem Ergebnis, dass die Verwendung fremder Marken bei Google AdWords keine Verletzung fremder Markenrechte darstellt. Das OLG Köln sieht jedoch anders als das OLG Düsseldorf bereits keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch.
Der durchschnittliche Nutzer wisse nicht, dass ein bei Google eingegebenes Suchwort den Inhalt des Anzeigenteils beeinflusse. Dieser wenig überzeugenden Argumentation fügt das Gericht dann noch hinzu, dass der Nutzer zwischen den Suchergebnissen und den räumlich und farblich getrennten Anzeigen trenne. Eine gedankliche Verbindung zwischen dem Suchbegriff und den Anzeigen - jedenfalls bezüglich der Herkunft der über die Anzeige angebotenen Waren oder Dienstleistungen - komme daher nicht zustande.
Das OLG Köln sieht auch keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung oder Behinderung in der Verwendung fremder Kennzeichen.
Anders hatte dies zuvor noch das LG Köln (Urteil vom 09.02.2007 - Az. 81 O 174/06) entschieden, die eine Markenverletzung noch bejahten. Diese Entscheidung wurde allerdings mit dem Urteil des OLG Köln aufgehoben.
Fazit:
Es ist immer noch keine klare Tendenz bei der AdWords-Problematik zu erkennen. Die Verwendung fremder Kennzeichen birgt daher trotz der Entscheidung des OLG Köln weiter das Risiko von Abmahnungen.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
