Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
BGH: Wer kennt schon „Duff Beer“?
Duff Beer ist das Lieblingsgetränk von Homer J. Simpson, einer der Hauptfiguren von den Simpsons,...
BPatG: Kennzeichen „Massaker“ als Marke eintragungsfähig?
Das BPatG hatte in einer Beschwerdesache zu entscheiden, ob das Kennzeichen...
OLG Bremen: Anwaltswerbung mit Zulassung zu OLG, LG und AG
Vor dem 01.07.2007 gab es für Anwälte Regelungen zur Zulassung bei den ordentlichen Gerichten die...
OLG Düsseldorf: Urheberschutz für Fachartikel in Computerzeitschrift?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Übernahme zwei identischer...
BGH: "Kaleido“ für Kaleidoskope unterscheidungskräftig?
Können Abkürzungen von Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen als Marke eingetragen werden?...
OLG Saarbrücken: Adressabgabe in Werbeprospekt
Auch für Prospekte und andere gedruckte Werbeunterlagen gibt es zu berücksichtigende...
BGH: Auch Imagewerbung für Tabakindustrie tabu
Die Werbung für Tabakprodukte unterliegt weitgehenden Verboten und Auflagen. So ist die Werbung für Tabakerzeugnisse unter anderem in der Presse verboten. Doch wie verhält es sich wenn ein Tabakkonzern eine Imagewerbung schaltet ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben? Der Bundesgerichtshof gibt eine Antwort.
Um was geht es?
Ein Zigarettenhersteller schaltete eine Anzeige in der Zeitung „Vorwärts“ eine Anzeige mit der groß herausgestellten Überschrift "Unser wichtigstes Cigarettenpapier" und dem folgenden Text:
"Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen, können Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …"
Unter diesem Text waren kleingedruckt die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt.
Ein Verbraucherverband sah in dieser Werbung ein Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot.
Wie entschied der BGH?
Wie sich aus der Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2010 ergibt entschieden die Bundesrichter mit Urteil vom 18.11.2010 – Az. I ZR 137/09 gegen den Tabakkonzern.
Mit der Anzeige werde nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Dass sich der Zigarettenhersteller als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstelle, könne dazu führen, dass Kunden eher zu den Produkten dieses Anbieters greifen würden. Diese zumindest indirekte Werbewirkung verstoße gegen Tabakwerbeverbot.
Fazit:
Mit diesem Urteil wird der Spielraum für Tabakwerbung noch enger und dürfte in der Konsequenz das Aus für die Werbung von Tabakkonzernen für soziales Engagement bedeuten, jedenfalls sofern die Zigarettenmarken in der Anzeige enthalten sind.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
