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BGH: Büchergeschenk zur Eheschließung nicht wettbewerbswidrig

Ist die kostenlose Abgabe eines Kochbuchs im Rahmen einer Anmeldung zur standesamtlichen Eheschließung durch den Standesbeamten wettbewerbswidrig? Ist ein zwischen dem betreffenden Bundesland Berlin und dem Verlag darüber geschlossener Vertrag deshalb nichtig? Der Bundesgerichtshof gibt Antworten.

Was war passiert?
Der Verleger eines Kochbuchs, welches sich durch gewerbliche Anzeigen finanziert, schloss 2002 mit dem Bundesland Berlin einen Vertrag. Inhalt des Vertrages war, dass bei Anmeldungen zu Eheschließungen in einem bestimmten Standesamt, dass Kochbuch als Geschenk an die Verlobten übergeben werde und der Verlag dafür an das Land einen Betrag von EUR 1,20 pro Exemplar zahlt.

Ende 2004 stellte das Standesamt mitten in der Vertragslaufzeit die Verteilung ein. Das Land Berlin kündigte den Vertrag eineinhalb Jahre vor dem nächstmöglichen Vertragsende fristlos. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Verteilung des Buches wettbewerbswidrig sei und deswegen ein wichtiger Kündigungsgrund vorliege. Die Verteilung des Buches sei eine unzulässige Form der Werbung.

Der Verleger trat dem entgegen und klagte Feststellung über die Wirksamkeit des Vertrages und Schadensersatz. Nachdem die Vorinstanzen die Ansprüche des Verlegers abgewiesen hatten, landete der Rechtsstreit vor dem BGH.

Wie entschied der BGH?
Mit Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 106/06 gaben die Bundesrichter dem Verleger weitgehend Recht. Anders als die Vorinstanzen konnten die Richter in dem Vertrag keinen wettbewerbswidrigen Inhalt erkennen, der einen Grund zur vorzeitigen Kündigung gegeben hätte.

Das Berufungsgericht hatte ein unlauteres Verhalten darin gesehen, dass die Verteilung des Buches unter Ausnutzung staatlicher Autorität und unter Verschleierung des Werbecharakters geschehe und daher wettbewerbswidrig und der Vertrag damit nichtig sei. Dem widersprach nun der BGH.

Die Übergabe geschehe nicht in Ausübung der Amtshandlung, sondern geschehe nur bei deren Gelegenheit. Auch liege in der vertraglichen Vereinbarung an sich kein wettbewerbswidriger Inhalt, so dass der Vertrag auch deshalb nicht nichtig sein könne.
Weder die Verknüpfung hoheitlicher Aufgaben mit privatem Gewinnstreben noch die Finanzierung dieser Aufgaben durch privatwirtschaftliche Tätigkeiten sei für sich genommen wettbewerbswidrig. Die Anlehnung einer Werbung an staatliche Autorität beinhalte nicht unbedingt eine wettbewerbswidrige Ausnutzung dieser Autorität.
Der Verleger des Kochbuchs erlange durch die Verteilung durch den Standesbeamten auch keinen wettbewerbswidrigen Vorsprung im Verhältnis zu den Wettbewerbern. Dies könne allenfalls dann angenommen werden, wenn Wettbewerbern des Kochbuchverlegers entsprechende Möglichkeiten nicht eingeräumt würden. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.


Fazit:
Auch Werbemaßnahmen in Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand können  zulässig sein, solange der Staat nicht einseitig zu Lasten der anderen Wettbewerber agiert.

 

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