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BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter

Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig abgemahnt werden kann, dürfte sich mittlerweile rumgesprochen haben. Aber wie ist es, wenn für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen gar kein Widerrufsrecht besteht. Muss dann über dessen Nichtbestehen informiert werden? Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu geäußert.

Was war passiert?
Der Springer-Verlag warb 2008 für ein Jahresabonnement für die Computer Bild. Bestellt werden konnte das Abo mit einer Postkarte. Hinweise zu einem Widerrufsrecht fanden sich weder in der Anzeige noch der Postkarte.  
Ein Verband sah hierin einen Verstoß, da der Verkäufer bei Fernabsatzverträgen auch darauf hinweisen müsse, wenn für sein Angebot ausnahmsweise kein Widerrufsrecht gelte.

Wie entscheid der BGH?
Der BGH (Urteil vom 09.06.2011 – Az. I ZR 17/10) gab dem Verband recht und sah in dem unterbliebenen Hinweis auf das Widerrufsrecht einen Wettbewerbsverstoß.

Sowohl nach alter als auch neuer Rechtslage ist der Unternehmer  gegenüber dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, diesen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Bei dem beworbenen Abonnement handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, so dass diese Vorschriften anzuwenden seien. Da bei der Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften kein Widerrufsrecht besteht, ist der Kunde hierüber entsprechend zu informieren.

Fazit:
Auch wenn dem Kunden kein Widerrufsrecht zusteht, muss er bei Fernabsatzverträgen hierüber informiert werden. Dies wird mitunter gerne vergessen, da man dann meint, wenn es kein Widerrufsrecht gibt, muss man hierüber auch nicht belehren.

 

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