Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Urheberrecht

OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...

Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...

IT-Recht

BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...

Wettbewerbsrecht

Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale

Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...

IT-Recht

OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...

IT-Recht

BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...

IT-Recht

BGH: Haftung für eBay Konto bei unbefugter Nutzung?

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte eine Entscheidung zu der Frage zu treffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Was war passiert?
Die Inhaberin eines eBay-Mitgliederkontos unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Im März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf ein Interessent ein Höchstgebot von 1.000 € abgab. Am darauffolgenden Tag wurde die streitgegenständliche Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Bieter war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Inhaberin des eBay-Mitgliederkontos zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangte der Bieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.

Die Inhaberin des eBay-Mitgliederkontos argumentierte, das Angebot sei ohne ihre Beteiligung und ohne ihr Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay findet sich aber folgende AGB Klausel:

"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." …

Beide Vorinstanzen wiesen die Klage des Bieters zurück, so dass dieser die Revision beim BGH einlegte.

Wie entschied der BGH?
Der Bundesgerichtshof teilt in seiner Pressemitteilung zum Urteil VIII ZR 289/09 vom 11.05.2011 mit, dass die Revision des Bieters keinen Erfolg habe.

Auch bei Geschäften im Internet seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger auch im Internet daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen habe allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.

Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da die AGB jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart werden, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen, die Klage daher abzuweisen.

Fazit
Die vorliegende Grundsatzentscheidung der Karlsruher Richter wirft die Frage auf, inwieweit man sich auf eBay Angebote überhaupt noch verlassen kann. Letztlich kann der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos immer behaupten – ungeachtet der strafrechtlichen Qualität einer solchen Behauptung – dass das eingestellte Angebot durch einen unbefugten Dritten eingestellt wurde. Der Geschädigt muss sich dann beim eigentlichen Vertragspartner schadlos halten – soweit er diesen überhaupt ermitteln kann. Letztlich wird aber oft noch gar kein Vertrag zustande gekommen sein, da der BGH eine Geltung der eBay AGB gegenüber Dritten abgelehnt hat.

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de