Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
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BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter
Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...
BGH: Hinsendekosten im Onlinehandel
Die für den Fernabsatz lange umstrittene Frage wer im Falle eines Widerrufs die Kosten der Hinsendung zu tragen hat, ist nun auch vom Bundesgerichtshof endgültig entschieden.
Um was geht es?
Im Falle eines Fernabsatzgeschäftes zwischen Unternehmer und Verbraucher ist im deutschen Recht ausdrücklich nur die Frage geklärt, wer die Kosten der Rücksendung von Verbraucher zu Unternehmer zu tragen hat. Die Frage, ob der Unternehmer auch die Kosten für die Sendung hin zum Verbraucher tragen muss findet im Gegensatz hierzu im BGB keine Erwähnung.
Wie entschied der BGH?
Auch der BGH (Urteil vom 07.07.2010 – Az. VIII ZR 268/07) hat nun geurteilt, dass die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs vom Unternehmer zu tragen sind.
Nachdem der EUGH sich auf Vorlage des BGH hierzu bereits geäußert hatte, war auch nichts anderes zu erwarten. Der EUGH kam zu dem Ergebnis, dass die Auferlegung von Hinsendekosten mit europäischem Recht, auf dem das Fernabsatzrecht beruht, nicht vereinbar ist.
Fazit:
Für die Onlinehändler ein kostenträchtiges Urteil, dass aber nach der Entscheidung des EUGH vorhersehbar war. Nun ist der Gesetzgeber gefragt einen fairen Ausgleich zwischen Verbraucher und Unternehmer zu schaffen.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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