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BGH: Kündigung des DSL-Anschlusses aus wichtigem Grund bei Umzug in ein unversorgtes Gebiet?

Nicht selten kommt es vor, dass Inhaber eines DSL-Anschlusses während der Laufzeit ihres Vertrages mit dem Telekommunikationsunternehmen umziehen und danach feststellen müssen, an ihrem neuen Wohnort sind noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt und DSL ist somit dort gar nicht verfügbar.

Der Bundesgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob in einem solchen Fall der bestehende Vertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Was war genau passiert?
Im Streitfall hatte ein Verbraucher mit einem Telekommunikationsunternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit einer Laufzeit von zwei Jahren geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Im November 2007 zog der Kunde in eine andere Gemeinde im selben Landkreis. Dort waren allerdings keine DSL-fähigen Leitungen verlegt, so dass ihm das Telekommunikationsunternehmen am neuen Wohnort keinen DSL-Anschluss mehr zur Verfügung stellen konnte. Er erklärte hierauf die "Sonderkündigung" des Vertrags.

Das Unternehmen bestand allerdings unverändert auf die vereinbarte monatliche Grundgebühr. Mit seiner daraufhin eingelegten Klage verlangte der Kunde die Feststellung, dass der geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde.

Vor dem Amtsgericht Montabaur und auch dem Landgericht Koblenz als Berufungsinstanz blieb die Klage ohne Erfolg.

Wie entschied der BGH?
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.11.2010 – Az. III ZR 57/10 das Berufungsurteil bestätigt. Danach habe der Kunde keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu träte im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Kunden für einen niedrigen monatlichen Grundpreis ist und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Fazit
Zentraler Kern dieser Entscheidung des BGH ist die Risikoverteilung zulasten der Kunden von Telekommunikationsunternehmen: Wer einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, inwiefern der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz auch auf andere längerfristige Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung ausdehnt.

 

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