Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...
LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?
Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...
BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...
Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale
Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...
OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...
BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...
BGH: Mahnschreiben an Verbraucher trotz anwaltlicher Vertretung?
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob eine Zusendung von Mahnungen an Privatpersonen gestattet sein soll, wenn diese Ihre anwaltliche Vertretung in der entsprechenden Angelegenheit dem Abmahnenden bereits angezeigt haben.
Was war passiert?
Im konkreten Fall nahm ein Verbraucher eine Telekommunikationsfirma auf Unterlassung in Anspruch, diesen nicht weiter mit Mahnschreiben zu belästigen. Ausgangspunkt war eine rechtliche Auseinadersetzung über das Zustandekommen eines Telekommunikationsvertrages.
Der Verbraucher bestritt den Vertragschluss und schaltete einen Rechtsanwalt zur Abwehr der vom Telekommunikationsunternehmen geltend gemachten Rechnungen ein. Trotz der Verteidigungsanzeige der Rechtsanwälte und der Bitte dieser, ausschließlich mit den Rechtsanwälten zu korrespondieren, versendete das Telekommunikationsunternehmen weiter eifrig Mahnschreiben an den Verbraucher. Gegen dieses Vorgehen nahm der Verbraucher das Unternehmen auf Unterlassung der Zusendung weiterer Mahnschreiben in Anspruch und mahnte dieses kostenpflichtig ab.
Wie entschied der BGH?
Mit Urteil vom 08.02.2011- Az. VI ZR 311/09 lehnte der Bundesgerichthof einen Unterlassungsanspruch des Verbrauchers ab.
Es bestehe keine Notwendigkeit zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verbrauchers, dem Telekommunikationsunternehmen vorzuschreiben, nur mit dem vom Verbraucher eingeschalteten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Der Verbraucher könne jederzeit das diesem zugegangene Schreiben seinem Rechtsanwalt weiterleiten, so dass dieser dem Mahnschreiben entgegentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig sei, dürfe das Telekommunikationsunternehmen auch einen etwaigen Mahnbescheid unmittelbar dem Verbraucher zustellen lassen.
Fazit
Bis zum gerichtlichen Verfahren steht es dem Anspruchsteller trotz positiver Kenntnis der rechtlichen Vertretung des Anspruchsgegners frei, seine Korrespondenz mit diesem persönlich zu führen. Ob dies praktikabel ist, steht auf einem anderen Blatt. Einen Anspruch auf Unterlassung löst diese Vorgehensweise durch die vorliegende höchstrichterliche Rechtssprechung jedenfalls nicht aus.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
