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BGH: Prüfpflicht der DENIC

Die DENIC ist die Registrierungsstelle für .de Domains. Muss die DENIC dabei prüfen, ob registrierte Domains gegen Rechte Dritter oder Gesetze verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat zur Frage, wie weit die Prüfungspflicht der DENIC geht entschieden.

Um was geht es?
Die DENIC verwaltet als Registrierungsstelle für .de Domains derzeit über 14 Millionen Domains. Unter anderem mit dieser Anzahl argumentierte die DENIC, dass es ihr nicht möglich sei, Domains inhaltlich zu prüfen. Außerdem sei es für die DENIC meist auch nicht eindeutig zu erkennen, ob eine Domain rechtsverletzend sei oder nicht.

Der Freistaat Bayern verlangte von der DENIC die Löschung von Domains die sich aus dem Bestandteil „regierung-„ und dem Namen der Regierungsbezirke des Freistaates (z.B. „regierung-oberfranken.de“) bestanden und für Firmen in Panama eingetragen waren.  

Wie entschied der BGH?
Wie der BGH heute in seiner Pressemitteilung Nr. 172/2011 mitteilt, hat er mit Urteil vom 27.10.2011 – Az. I ZR 131/10 der DENIC in bestimmten Fällen Prüfpflichten auferlegt.

Die DENIC müsse bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, keinerlei Prüfung vornehmen.

Bei einem Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung müsse die DENIC die Domain grundsätzlich aufgrund eingeschränkter Prüfpflichten nicht löschen, es sei denn die Rechtsverletzung ist offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist.

Im vorliegenden Fall der Domains mit Namen der bayrischen Regierungsbezirke bejaht der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen. Es handle sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Darauf hingewiesen, könne auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustünden.

Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes dürfte zu einem gewissen Dilemma bei der DENIC führen, da man nicht stets eindeutig beurteilen können wird, wann eine Domain offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar rechtswidrig ist. Löscht die DENIC in einem solchen Fall nicht, setzt sie sich dem Risiko gerichtlicher Inanspruchnahme aus, löscht sie vorschnell könnten Regressansprüche des Domaininhabers drohen. Man wird daher gespannt sein, wie die DENIC mit dem Urteil künftig umgeht.

 

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