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BGH: Rechtsverletzung durch Le Corbusier Möbel?

Dürfen Möbel, die ohne Einwilligung des Rechteinhabers hergestellt wurden, in einem Geschäft aufgestellt und für die Öffentlichkeit zur Nutzung bereit gestellt werden? Liegt hierin eine Verletzung der Urheberrechte? Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt Antworten.

Was war passiert?
Eine italienische Firma produziert Polstermöbel, darunter auch Möbelstücke nach den Entwürfen von Le Corbusier. Zu diesem Zweck habe Sie einen exklusiven Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb mit der Rechteinhaberin der Entwürfe von Le Corbusier geschlossen.

Die Firma Peek & Cloppenburg richtete eine Ihrer Filialen mit Möbel nach den Entwürfen von Le Corbusier ein. Die Möbel stammten allerdings nicht von der bereits erwähnten italienischen Firma, sondern von einem ebenfalls aus Italien stammenden Konkurrenten. Rechte an den Entwürfen von Le Corbusier hatte dieser Konkurrent nicht, allerdings stand in der Vergangenheit kein urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst, wie dies die Möbel sind, in Italien zur Verfügung.

Die italienische Möbelfirma nahm Peek & Cloppenburg daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Der Rechtsstreit der zwischenzeitlich auch dem EUGH vorgelegt wurde, endete schließlich vor dem BGH.

Wie entschied der BGH?
Der BGH wies in seiner Entscheidung (Urteil vom 22.09.2009 – Az. I ZR 247/03) die Klage der Italiener ab.

Die Werke seien nach dem anzuwendenden deutschen Recht zwar als Werke der angewandten Kunst schutzfähig, aber es fehle an einer Verletzung des den Italienern zustehenden Verbreitungsrechtes. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Aufgrund der Vorlageentscheidung des EUGH (Urteil vom 17. April 2008 – Az. C-456/06) liege eine Verbreitung im urheberrechtlichen Sinne nur dann vor, wenn die Verbreitung im Wege des Verkaufs erfolge oder das Eigentum an dem Werkstück übertragen werde. Eine bloße Bereitstellung der Öffentlichkeit zum Gebrauch noch die öffentliche Präsentation, stellen nach Auffassung des EUGH keine Form der Verbreitung dar.

Es fehle daher mangels einer Verbreitung an einer Verletzung der Urheberrechte des Rechteinhabers. Die Informationsgesellschafts-Richtlinie verbiete den EU-Mitgliedsstaaten darüber hinaus den Schutz der Richtlinie zu überschreiten, so dass die Maßstäbe die der EUGH in seiner Entscheidung aufgestellt hat anzuwenden sind.

Fazit:
Hier zeigt sich einmal mehr der Einfluss des europäischen Gesetzgebers. Wäre hier nach alte deutschen Recht wohl noch eine Verbreitung angenommen worden, ist dies auf der Grundlage der europäischen Regelungen nicht mehr möglich.

 

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