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BGH: Schutz von Domainnamen

Domainnamen sind ein knappes Gut. Um die Berechtigung, wer einen Domainnamen verwenden darf und wer nicht, wird vielfach gestritten. Dabei werden häufig Fragen aufgeworfen, wann eine Domain einen kennzeichenrechtlichen Schutz erlangt bzw. was man unternehmen muss um einen solchen Schutz zu erreichen. Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit diesen Fragen ebenfalls beschäftigt.

Was war passiert?
Ein Internet-Service-Provider (ISP) ist Inhaber der Wortmarke „air-dsl“, die  für „Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware" seit 2002 eingetragen  ist.

Inhaber der Domains airdsl.de und air-dsl.de ist seit 1998 ein anderer Internet-Sevice-Provider. Dieser ISP ist auch seit 2001 Inhaber eine Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen „air“ und „de“, wobei sich zwischen den beiden Begriffen ein stilisiertes Gesicht mit roter Zunge befindet.

In der Verwendung der Benutzung der Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de sieht der ISP, der Inhaber der Marke „air-dsl“ ist eine Verletzung seiner Rechte an der Wortmarke „air-dsl“ und nahm den Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch.

Der Konkurrent wies die Ansprüche zurück und verwies auf seine älteren Rechte.

Wie entschied der BGH?
Der BGH (Urteil vom 14.05.2009 – Az. I ZR 231/06) gab dem Inhaber der Marke „air-dsl“ recht.

Nach Auffassung der Karlsruher Bundesrichter besteht zwischen den Marken „air-dsl“ und „air   de“ keine Verwechslungsgefahr, so dass sich der Konkurrent nicht auf seine ältere Marke berufen könne.

Auch begründe die bloße Registrierung einer Domain keinen kennzeichenrechtlichen Schutz an dem betreffenden Domainnamen. Ein solcher Schutz entstehe erst dann, so der BGH, wenn das über de Domainnamen erreichbare Angebot verfügbar sei. Dieser Schutz könne zwar durch eine Titelschutzanzeige vorverlagert werden, allerdings setze dies eine zeitnahe Aufnahme der Nutzung voraus, an der es vorliegend fehle.
Die Domains seien auch markenmäßig benutzt worden. Für eine solche Benutzung könne es ausreichen, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolge.

Fazit:
Domainnamen können Unternehmenskennzeichen sein, wenn sie entsprechend benutzt werden. Hierzu kann auch eine Weiterleitung genügen. Reine Platzhalterseiten machen aus dem Domainnamen jedoch noch kein geschütztes Kennzeichen.

 

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