Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Geschmacksmusterrecht

OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?

Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwei Tablet-PC Modelle von Samsung das von der Firma...

Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...

IT-Recht

OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?

Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...

IT-Recht

OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...

Markenrecht

BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen

Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...

Wettbewerbsrecht

BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter

Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...

IT-Recht

BGH: unzulässige Widerrufsklauseln im Fernabsatz

Die Belehrung im Fernabsatz über das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht beschäftigt immer wieder die Gerichte. Dabei wird regelmäßig die Art und Weise der Widerrufsbelehrung und entsprechender vertraglicher Klauseln sowohl in vertragsrechtlicher als auch wettbewerbsrechtlicher Hinsicht untersucht. Nun hatte der Bundesgerichtshof mal wieder die Gelegenheit sich zu dem Thema zu äußern.

Was war Gegenstand des Verfahrens?
In dem Verfahren vor dem BGH stritt sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit einem eBay Händler über die Zulässigkeit folgender Klauseln:

1. Klausel:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

2. Klausel
"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."

3. Klausel
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

Wie entschied der BGH?
Der BGH (Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08) entschied laut Pressemitteilung 250/2009 vom 09.12.2009 wie folgt:

Die erste Klausel ist nach Auffassung der Bundesrichter unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthalte und deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung genüge. Aus der Sicht des Verbrauchers, könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn der Verbraucher sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei. Auch werde der Verbraucher durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ darüber im Unklaren gelassen  von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristlaufs abhänge. 

Die zweite Klausel ist nach Auffassung des BGH wirksam. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher für diesen Artikel ein Rückgaberecht zustehe. Ansonsten müsste der Verkäufer für jeden Artikel verschiedene Versionen von AGB verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlasse, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei auch nicht missverständlich.

Die dritte Klausel befanden die Richter am BGH wiederum für unwirksam. Die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung bestehe bei einem Rückgaberecht nur dann, wenn der Verbraucher hierüber vor Vertragsschluss in Textform belehrt werde. Ein solcher Hinweis finde sich in der Belehrung jedoch nicht. Bei eBay sei diese Klausel zudem irreführend, soweit dort eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich sei.

Fazit:
Das Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatz bleibt eine juristische Dauerbaustelle. Soweit der BGH die Klausel über die Ausschlusstatbestände als wirksam erachtet ist dies zu begrüßen. Eine entsprechende Anwendung sollte auch für den Fall erfolgen, wenn Ausschlusstatbestände genannt werden, die von vorneherein keine Anwendung finden. Solche Klauseln sind in der Vergangenheit als undeutlich und irreführend beurteilt worden. 

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de