Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Geschmacksmusterrecht

OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?

Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwei Tablet-PC Modelle von Samsung das von der Firma...

Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...

IT-Recht

OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?

Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...

IT-Recht

OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...

Markenrecht

BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen

Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...

Wettbewerbsrecht

BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter

Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...

Wettbewerbsrecht

BGH: Werbung für Blutsauger

Werbung im medizinischen Umfeld unterliegt besonders strikten Vorgaben des Heilmittelwerberechts. So gibt es im Heilmittelwerberecht diverse Werbeverbote, die unter anderem eine Werbung mit finanziellen Anreizen für Blutspenden untersagen. Inwieweit hier mit gesetzlichen Regelungen zu Aufwandsentschädigungen geworben werden darf, entschied nun der Bundesgerichtshof.

Was war passiert?
Ein Blutspendedienst warb für Blutspenden in 2005 in einer Zeitschrift unter anderem mit folgendem Text:
„Übrigens: ‚Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll’ (Transfusionsgesetz § 10,2)“.

Die Werbung mit Zahlung einer Aufwandsentschädigung hielt ein anderer Blutspendedienst für wettbewerbswidrig, da dies ein Verstoß gegen ein heilmittelrechtliches Werbeverbot darstelle. Der Konkurrent verlangte daher Unterlassung dieser Werbung.

Der so werbende Blutspendedienst wies diese Ansprüche zurück, da er lediglich den gesetzlichen Wortlaut wiedergegeben habe und dies deshalb eine zulässige sachliche Information darstelle.

Nachdem die Vorinstanzen die Werbung für unzulässig einstuften, landete der Rechtsstreit schließlich vor dem BGH.

Wie entschied der BGH?
Der BGH (Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 117/07) wies die Klage ab und hob damit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Nach Auffassung der Karlsruher Bundesrichter war die Werbung nicht wettbewerbswidrig.

In der beanstandeten Anzeige werde über die Möglichkeit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung durch die wortgetreue Wiedergabe des Gesetzestextes  informiert. Diese Art der Information könne grundsätzlich nicht aufgrund heilmittelrechtlicher Vorschriften untersagt werden. Es handele sich auch nicht um eine reklamehafte Herausstellung, sondern durch wortwörtliche Wiedergabe des Gesetzes um die sachlichste Möglichkeit der Information hierüber. Auch im Zusammenspiel mit dem übrigen Inhalt der Anzeige ergebe sich kein Verstoß gegen heilmittelrechtliche Werbeverbote.

Fazit:
Werbung im Gesundheitsbereich unterliegen besonders strengen Vorschriften. So gibt es hierfür zusätzliche Vorschriften, die beispielsweise bestimmte Werbeverbote enthalten. Daher ist bei Werbung in diesem bereich besondere Vorsicht geboten.

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de