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BGH: Woher kommt die Puppenkiste?
Vielen dürfte die Augsburger Puppenkiste ein Begriff sein. Aber wie stark ist eine Marke „Augsburger Puppenkiste“? Wird der Begriff „Puppenkiste“ stets mit Augsburg verbunden auch wenn ein anderer Stadtnamen davor steht? Zur Kennzeichnungskraft und der Verwechslungsgefahr äußerte sich der Bundesgerichtshof.
Was war passiert?
Die „Augsburger Puppenkiste" ist ein durch Fernsehproduktionen bundesweit bekanntes Marionettentheater in Augsburg. Die Bezeichnung „Augsburger Puppenkiste“ und „Puppenkiste“ sind von den Betreibern markenrechtlich für "Marionetten; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen" geschützt. Daneben gibt es eine Wort-/Bildmarke die den Schriftzug „Augsburger Puppenkiste“ enthält und für "Spielzeug, Puppen, Marionetten" eingetragen ist.
In Leipzig betreibt ein Händler unter der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" ein Geschäft, in dem Puppen, Puppenhäuser und dazugehörige Einrichtungen angeboten werden. Der Leipziger Händler ist Inhaber der Marke "Leipziger Puppenkiste", die allerdings jünger ist als die Marken der Augsburger Puppenkiste.
Die Augsburger sahen durch die Verwendung „Leipziger Puppenkiste“ Ihre Markenrechte verletzt und nahmen den Leipziger Händler auf Unterlassung in Anspruch.
Der Leipziger Händler bestritt die rechtserhaltende Benutzung der Marke „Puppenkiste“. Das LG Stuttgart hatte die Klage der Augsburger abgewiesen, das OLG Stuttgart hatte der Klage stattgegeben, so dass der Streit vor dem BGH verhandelt wurde.
Wie entschied der BGH?
Der BGH (Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 200/06) hob das Urteil des OLG Stuttgart auf und wies die Klage der Augsburger ab. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch der Augsburger gegen die Verwendung der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ und "leipzigerpuppenkiste.de" für Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen.
Ansprüche aus der Marke „Puppenkiste“ scheiden mangels rechtserhaltender Benutzung aus. Der Begriff „Puppenkiste“ sei nicht isoliert verwendet worden, sondern nur als Bestandteil der Bezeichnung „Augsburger Puppenkiste“. Hierin liegt aber keine rechtserhaltende Benutzung der Marke „Puppenkiste“. Eine solche Benutzung käme nur dann in Betracht, wenn der Zusatz selbst keinen hinweis auf die Herkunft habe, was vorliegend nicht der Fall sei.
Ein Anspruch aus der Marke „Augsburger Puppenkiste“ bestehe ebenfalls nicht, da zwischen den Marken „Augsburger Puppenkiste“ und „Leipziger Puppenkiste“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken sind diese als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck zu vergleichen, so die Karlsruher Richter.
Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart sei der Bestandteil Puppenkiste nicht so prägend, dass der Bestandteil Augsburger dahinter zurück trete. Zwar würden Ortsangaben in der Regel nur als Sachhinweis und nicht als Herstellerangabe verstanden, im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt aber anders. Der Begriff trete nicht völlig als reine Beschreibung in den Hintergrund, sondern der Verkehr sehe in der Verbindung der Begriffe „Augsburger“ und „Puppenkiste“ den entsprechenden Herkunftshinweis. Auch sei die Marke „Augsburger Puppenkiste“ nur in dieser zusammengesetzten Form bekannt und die einzelnen Bestandteile für sich genommen kennzeichnungsschwach.
Es werde durch die Verwendung der Marke „Leipziger Puppenkiste“ auch nicht der Eindruck erweckt, diese sei in irgendeiner Form wirtschaftlich mit der „Augsburger Puppenkiste“ verbunden.
Fazit:
Eine Marke muss rechtserhaltend benutzt werden. Die Verwendung einer Marke als Bestandteil einer anderen Marke ohne die Marke auch isoliert zu verwenden reicht nicht.
Bei zusammengesetzten Marken ist stets auf den Gesamteindruck abzustellen und nicht auf die einzelnen Bestandteile abzustellen, es sei denn diese Bestandteile sind für sich genommen nicht zur Kennzeichnung geeignet.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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