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BPatG: Anmeldung einer fremden ausländischen Unternehmensbezeichnung als Marke

Marken gelten immer nur in den Ländern in denen Sie eingetragen sind. Kann man deshalb eine im Ausland bekannte Unternehmensbezeichnung in Deutschland anmelden oder ist eine solche Anmeldung unzulässig. Einen solchen Fall hatte das BPatG im Streit um die in der Türkei bekannte Marke „Petlas“ zu entscheiden.

Was war passiert?
Jemand hatte im Februar 2005 in Deutschland die Marke „Petlas“ für „Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeuge“ angemeldet.

Gegen diese Anmeldung legte ein türkischer Reifenhersteller, dessen Firmenname „Petlas“ ist, einen Antrag auf Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung ein. Der Unternehmensname „Petlas“ sei auch in Deutschland bekannt, da die mit dem Namen versehenen Produkte nach Deutschland importiert und dort vertrieben würden und das Unternehmen auf Messen in Deutschland teilgenommen habe. Der Markenanmelder habe dies gewusst, da er selbst Reifen des Unternehmens zum Weiterverkauf erworben habe. Dennoch habe er die angegriffene Marke angemeldet und dem türkischen Unternehmen die Einfuhr von Reifen unter der Bezeichnung „Petlas“ ohne seine Zustimmung untersagt.

Der Markenanmelder wies eine bösgläubige Markenanmeldung wegen fehlenden Schutzes der Unternehmensbezeichnung „Petlas“ für Deutschland zurück.

Das DPMA gab dem türkischen Unternehmen recht und ordnete die Löschung der Marke an. Der Markeninhaber wehrte sich hiergegen mit einer Beschwerde vor dem BPatG.

Wie entschied das BPatG?
Das BPatg (Beschluss vom 27.05.2009 - 28 W (pat) 113/08) gab dem türkischen Unternehmen recht und wies die Beschwerde des Markeninhabers gegen die Löschung zurück.

Die Anmeldung der Marke „Petlas“ war nach Auffassung der Richter böswillig. Zwar reiche es hierfür nicht aus, dass dem Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt sei, dass bereits ein Dritter das gleiche oder ein ähnliches Zeichen für gleiche oder verwechselbar ähnliche Ware benutze. Aber vorliegend kämen weitere Umstände hinzu, die zu einer bösgläubigen und damit unzulässigen Anmeldung führen. Solche Umstände können etwa darin liegen, dass sich der Anmelder eine Marke in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Anderen ohne legitimen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen schützen lässt, um diesen Besitzstand zu stören.

Ein solcher schutzwürdiger Besitzstand des türkischen Unternehmens sei durch den Import seiner Waren nach Deutschland und ihren dortigen Vertrieb bereits vor der Markenanmeldung entstanden. Unabhängig vom Bestehen eines inländischen Besitzstandes stelle sich eine Markenanmeldung aber auch dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn mit einer Markenanmeldung das Vordringen eines ausländischen Kennzeichens auf dem inländischen Markt behindert werden solle. Dies war aber nach Überzeugung des Gerichts die Zielsetzung des Markenanmelders, weshalb die Anmeldung als bösgläubig eingestuft wurde.

Fazit:
Immer wieder wird versucht im Ausland bekannte Kennzeichen in Deutschland als Marken zu schützen um hieraus einen eigenen Vorteil zu erzielen. Wenn Ziel einer solchen Anmeldung nur die Behinderung des ausländischen Kennzeicheninhabers ist, kann dies als bösgläubig eingestuft werden, was eine Löschung zur Folge haben kann.

 

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