Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Hamburg: Verwechslungsgefahr von „eiPott“ für Eierbecher mit der Marke iPod?
Das OLG Hamburg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die originelle Bezeichnung „eiPott“ für...
BGH: Keine unerlaubte Telefonwerbung bei Arbeitsplatzwechsel?
Telefonwerbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. So setzt Telefonwerbung bei...
BGH: Ginkgo Drink: Lebens- oder Arzneimittel?
Auf den ersten Blick würde man meinen, dass Lebensmittel und Arzneimittel problemlos zu...
KG Berlin: „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ keine Alleinstellungsbehauptung!
Das Kammergericht hatte die umstrittene Frage zu klären, ob die Werbeaussage einer Sprachschule...
OLG Hamm: Lieferung „frei Haus“ wettbewerbswidrig?
Die Lieferung „frei Haus“ und die Werbung damit auf einem Internetshop ist grundsätzlich nicht zu...
OLG Stuttgart: Eilantrag auf Unterlassung der Abbrucharbeiten am Stuttgarter Hauptbahnhof abgewiesen.
Der Abriss des denkmalgeschützten Bonatz-Baus im Rahmen des Großprojektes „Stuttgart 21“ hat am...
BPatG: „Ficken“ in Marken sittenwidrig?
Marken können nur dann eingetragen werden, wenn Ihnen keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Eines dieser Schutzhindernisse ist die Sittenwidrigkeit. Ob eine Marke „Fick Shui“ sittenwidrig sein kann, hatte das BPatG zu entscheiden.
Was war passiert?
Es wurde eine Bildmarke für Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Haarschmuck und Spielzeug angemeldet, die aus einem Totenkopf mit dem darüber stehenden Begriff „Fick Shui“ bestand.
Die Anmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt als sittenwidrig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der vulgärsprachliche Ausdruck „Fick“, der für „Koitus“ stehe, und dem chinesische Wort „Shui“ für „Fluss“, „Gewässer“, „Wasser“ eine Anlehnung an den chinesischen Begriff Feng-Shui sei. In dieser Anlehnung sehe Teil des inländischen Verkehrs einen obszönen, in Bezug auf Feng-Shui abwertenden bzw. beleidigenden Bedeutungsgehalt. Dies sei nicht nur grob geschmacklos, sondern gesellschaftlich anstößig und beleidigend gegenüber den Anhängern des Feng Shui. Daher widerspreche die Einräumung eines staatlichen Monopolrechts an der angemeldeten Marke den sittlichen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen.
Hiergegen wendete sich der Anmelder mit einer Beschwerde zum BPatG.
Wie entschied das BPatG?
Das BPatG (Beschluss vom 01.04.2010 – Az. 27 W (pat) 41/10) konnte anders als das DPMA eine Sittenwidrigkeit der Marke nicht erkennen.
Sittenwidrig im markenrechtlichen Sinne könnten nur solche Kennzeichnungen sein, welche geeignet seien, das sittliche, politische oder religiöse Empfinden zu verletzen. Hierbei sei jedoch im Hinblick auf die Liberalisierung und Säkularisierung eine zurückhaltende Betrachtung erforderlich, so dass nur solche Kennzeichen vom markenrechtlichen Schutz auszunehmen seien, welche ein nicht mehr erträgliches Maß erreichen.
Es sei bei dieser Beurteilung nicht zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Kennzeichen zu unterscheiden. Dies bedeute, dass Kennzeichen, deren Verwendung auch außerhalb des Markenrechts nicht untersagt werden könne, auch nicht als sittenwidrig im markenrechtlichen Sinne zu beurteilen seien.
Es komme also darauf an, ob die Kennzeichnung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße. Dies könnte bei Verstößen gegen gewerbe-, polizei- und strafrechtlichen Normen (einschließlich des Jugendschutzes) der Fall sein.
Ein solcher Fall liege in dem Zeichen „Fick Shui“ aber nicht vor. In der Verwendung des vulgärsprachlichen Wortes „Fick“ liege kein Verstoß gegen die guten Sitten.
Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden wäre nach Auffassung der Patentrichter dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit auch diskriminierende Aussagen enthalte. Davon könne bei dem Wort „Fick“, dessen Grundform „ficken“ seit geraumer Zeit nicht nur ständiger Bestandteil von Talkshowbeiträgen im deutschen Privatfernsehen sei, sondern auch zum Vokabular u. a. des modernen Theaters gehöre und weil es geschlechtsneutral und damit nicht diskriminierend sei, nicht ausgegangen werden.
Fazit:
Die Frage der Sittenwidrigkeit ist stets auch dem Wandel der Zeit unterworfen. So wäre eine Marke die „Fick“ oder „ficken“ enthält vor etlichen Jahren wohl noch als sittenwidrig beurteilt worden. Bei Marken die sich im sexuellen, religiösen oder politischen Bereich bewegen oder sich hieran anlehnen ist daher der jeweils geltende Maßstab an die guten Sitten möglichst vor einer Anmeldung einzubeziehen.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
