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BPatG: Keine Markenlöschung bei Wohnsitz im Hotel

Wie weit muss das Markenamt Nachforschungen bei der Zustellung von Löschungsanträgen stellen, wenn die bei der Markenanmeldung hinterlegte Adresse falsch ist? Ab wann und wie kann das Markenamt solche Anträge öffentlich zustellen? Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung von Vorschriften zur amtlichen Zustellung? Hiermit beschäftigte sich jüngst das BPatG.

Was war passiert?
Jemand stellte Löschungsantrag gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke „Luxor“.

Das Markenamt versuchte daraufhin den Löschungsantrag dem Markeninhaber zuzustellen. Die beim Markenamt hinterlegte Adresse war jedoch falsch. So dann ermittelte das Amt eine zweite Anschrift und versuchte auch dort vergeblich eine Zustellung. Schließlich erfuhr das Amt vom zuständigen Einwohnermeldeamt, dass der Markeninhaber unbekannt verzogen sei.

Daraufhin führte das DPMA eine öffentliche Zustellung durch. Nachdem sich der Markeninhaber hierauf nicht meldete, wurde die Marke nach Fristablauf durch das Markenamt gelöscht.

Der Markeninhaber erfuhr kurze Zeit später zufällig von der Löschung und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung, um sich gegen den Löschungsantrag wehren zu können. Die Fristversäumnis sei nicht von ihm verschuldet. Er wohne unter der zweiten Anschrift in einem Hotel, was den Mitarbeitern dort und auch dem Postzusteller bekannt sei. Hierzu legte er entsprechende eidesstattliche Versicherungen vor. Das die beim Amt hinterlegte Anschrift falsch war, sei nicht ursächlich für die Fristversäumung, da das Amt seine wahre Anschrift ermittelt habe. Das die Zustellung dort nicht funktioniert habe, obwohl er dort wohne, könne ihm nicht angelastet werden.

Was sagt das BPatG?
Das BPatG (Beschluss vom 29.04.2009 – Az. 25 W (pat) 52/08) gewährte dem Markeninhaber die Wiedereinsetzung und hob die Löschung der Marke auf.

Die Zustellung des Löschungsantrags sei nicht korrekt gewesen, so die Richter. Dadurch hat die Widerspruchsfrist gegen den Löschungsantrag nicht zu laufen begonnen.

Eine öffentliche Zustellung hätte nicht erfolgen dürfen, da dem Amt die Anschrift des Markeninhabers bekannt war. Das die Zustellung dort – wohl aufgrund eines Vertreters des Postzustellers – nicht erfolgt war, geht nicht zu Lasten des Markeninhabers. Es kommt lediglich darauf an, ob die Zustellung objektiv fehlerhaft war und nicht ob dies das Amt erkennen konnte.

Im Übrigen wies auch die öffentliche Zustellung inhaltliche Fehler auf, so dass auch deshalb eine Frist nicht zu laufen beginnen konnte.


Fazit:
Nicht nur bei Fristversäumnissen ist besonderes Augenmerk auf mögliche Zustellungsfehler zu legen. Denn bei Zustellungsfehler werden die mit der Zustellung verbundenen Fristen nicht in Gang gesetzt.

 

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