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BPatG: Löschung der Marke “jungbrunnen“ wegen fehlender Unterscheidungskraft nach vier Jahren?

Das BPatG in München hatte in einem Löschungsverfahren zu entscheiden, ob das unter anderem für Kaffe, Tee und Konditorwaren im Jahre 2008 eingetragene Kennzeichen „jungbrunnen“ einen betrieblichen Herkunftshinweis vermitteln kann oder ob die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen sei.

Was war passiert?
Die vom Markenamt eingetragene deutsche Marke „jungbrunnen“ sah sich vier Jahre nach Eintragung des Kennzeichens einem Löschungsantrag ausgesetzt. Die Antragsteller sind der Meinung, der Begriff „Jungbrunnen” werde schon immer als „Quelle ewiger Jugend” verstanden. In diesem Sinne werde der Ausdruck „Jungbrunnen” in unzähligen Veröffentlichungen gebraucht, um ein anpreisendes und sachbezogenes Produktversprechen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln.

Wie entschied das BPatG?
Das BPatG entschied mit Beschluss vom 22.05.2012, Az. 27 W (pat) 26/11, dass der Marke “jungbrunnen” wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen sei. Das Kennzeichen werde vom Verkehr lediglich als werbliche Anpreisung verstanden und vermittelt damit keinen betrieblichen Herkunftshinweis.

Dass Gericht begründete die angeordnete Löschung auch damit, dass das Eintragungshindernis schon im Zeitpunkt der Eintragung bestand und auch bei der Entscheidung des Gerichts noch fortbesteht, so dass die Voraussetzung für eine Löschung erfüllt seien.

Fazit
Die Löschung einer deutschen Marke kann bis zehn Jahre nach dem Tag der Eintragung des Kennzeichens beantragt werden, wenn wie vorliegend am Tag der Eintragung ein Eintragungshindernis besteht und dieses zum Zeitpunkt des Löschungsantrages noch fortbesteht.

 

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