Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Urheberrecht

OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...

Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...

IT-Recht

BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...

Wettbewerbsrecht

Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale

Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...

IT-Recht

OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...

IT-Recht

BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...

Markenrecht

BPatG: Markenschutz für gefesselte Latex Frau der „Ärzte“?

Das BPatG wurde die Frage vorgelegt, ob eine Bildmarke, welche eine Comic Zeichnung einer in Latex gekleideten und darüber hinaus gefesselt und geknebelten Frau darstellt Markenschutz zukommen kann, oder ob dies wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ausgeschlossen ist.

Was war passiert?
Die Band „Die Ärzte“ wollte die streitgegenständliche Bildmarke für Waren der Klassen 16 und 18 beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Die in Latex gekleidete, gefesselte und geknebelte Frau ist dabei seit vielen Jahren bildliche Begleiterin der Musikgruppe bei ihren diversen Auftritten.

Das DPMA wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass eine Marke, die Bildmarke habe einen anstößigen und brutalen Inhalt. Einer Eintragung stehe insoweit das absolute Schutzhinderniss der Sittenwidrigkeit entgegen.

Gegen die Entscheidung des Markenamtes legten die „Ärzte“ das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zur Begründung führten Sie aus, die Darstellung der geknebelten und gefesselten Frau sei harmlos und ironisch.

Wie entschied das BPatG?
Mit Beschluss vom 28.09.2010 – Az. 27 W (pat) 96/10 bestätigte das BPatG die Entscheidung des DPMA. Der Comic Zeichnung einer in Latex gekleideten, gefesselten und geknebelter Frau komme kein Markenschutz zu, da eine solche Abbildung gegen die guten Sitten verstoße.

Allein der Umstand, dass die abgebildete Frau hier nur spärlich bekleidet sei, rufe noch keine sittliche Anstößigkeit hervor. Die Person in der Abbildung sei aber geknebelt und gefesselt, so dass dem Bild eine brutale und erniedrigende Bedeutung zukomme. Marken, welche die Gewalt verherrlichen würden und die Personen zeigten, die Opfer von Gewalt seien, komme ein diskriminierender und damit sittenwidriger Inhalt zu. Die Darstellung lasse insoweit auch keinen ironischen, humorvollen oder kritischen Gehalt erkennen, so dass hier eine Eintragungsfähigkeit zu verneinen sei.

Fazit
Auch wenn die „Ärzte“ durch die streitgegenständliche Bildmarke keinesfalls Gewalt gegen Frauen verherrlichen wollen, kann die Comic Zeichnung vom „nicht eingeweihten“ Verbraucher so verstanden werden, so dass hier eine Eintragung zu versagen war. Marken mit einem Inhalt, welche Personen als Opfer zeigen, können prinzipiell keinen staatlichen Schutz erfahren und sind daher nicht markenfähig. Die Band wird trotz dieser gerichtlichen Niederlage bestimmt ein anderes Logo für seine Merchandising Artikel finden. Bei Konzerten ist die Latex Lady bestimmt weiterhin mit dabei.

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de