Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Urheberrecht

OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...

Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...

IT-Recht

BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...

Wettbewerbsrecht

Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale

Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...

IT-Recht

OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...

IT-Recht

BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...

Markenrecht

BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen

Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und die 7 lieben Zwerge“ mit der schon früher eingetragenen Marke "Schneewittchen" verwechselbar und damit aus dem Markenregister zu löschen sei.

Was war passiert?
Der Inhaber der für alkoholische Getränke eingetragenen Marke "Schneewittchen" begehrte die Löschung des prioritätsjüngeren Kennzeichens "Schneeflittchen und die 7 lieben Zwerge", welches ebenfalls in der Warenklasse 33 für alkoholische Getränke eingetragen wurde.

 „Schneeflittchen“ sei innerhalb der angegriffenen Marke „Schneeflittchen“ das
deren Gesamteindruck prägende Kenn- und Merkwort. Daher bestehe zumindest eine gedankliche Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen.

Wie entschied das BPatG?
Das BPatG urteilte in seiner Entscheidung vom 28.09.2011 – Az. 26 W (pat) 93/10), dass zwischen der Marke "Schneewittchen" und der Wortfolge "Schneeflittchen und die 7 lieben Lustzwerge" keine Verwechslungsgefahr für den Bereich alkoholische Getränke bestehe, da die streitgegenständlichen Kennzeichen immense klangliche und schriftbildliche Unterschiede aufwiesen.

Zwar kämen sich die Bezeichnungen „Schneeflittchen“ und „Schneewittchen“ klanglich und schriftbildlich nahe. Ein bloßes Verhören und Verlesen sei jedoch angesichts der deutlich unterschiedlichen Konturen der abweichenden Buchstaben „w“ bzw. „fl“ ausgeschlossen, auch wenn sich die Unterschiede in der Wortmitte befänden.

Die klanglichen und schriftbildliche Übereinstimmungen der Wörter „Schneewittchen“
und „Schneeflittchen“ würden zudem durch deren abweichenden Begriffsgehalt
entscheidungserheblich reduziert, so dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei, weil durch den Sinngehalt die bildlichen und klanglichen Unterschiede vom Leser und Hörer wesentlich schneller erfasst würden.

Fazit
Das BPatG geht davon aus, dass der Verkehr "Schneeflittchen", wegen dessen Anlehnung an das Wort „Flittchen“, dessen Bedeutung jedem klar sei, nicht mit der Marke „Schneewittchen“ verwechseln werde. Dass der Verkehr im vorliegenden Fall bei identischen Waren keine zumindest gedankliche Verbindung zwischen den Kennzeichen hergestellt, wagen wir allerdings zu bezweifeln.

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de