Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...
LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?
Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...
BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...
Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale
Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...
OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...
BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...
BPatG: Werbeaussage „Lovely Moments“ als Marke eintragungsfähig?
Werbetreibende stehen of vor der schweren Aufgabe für Ihre Kunden kreative Kennzeichen mit hohem Wiedererkennungswert schaffen zu müssen. Dabei müssen sie regelmäßig darauf achten, dass die von ihnen geschaffenen Kennzeichen und Werbeslogans auch als Marke eintragungsfähig sind. Das Bundespatengericht hatte in einem solchen Fall zu entscheiden, ob der von einer Werbeagentur geschaffene Werbeslogan „Lovely Moments“ als Marke eintragen werden kann.
Was war passiert?
Eine Firma versuchte das Kennzeichen „Lovely Moments“ in den Warenklassen Klassen 3, 4 und 30 anzumelden. Das Markenamt lehnte eine Eintragung der Marke aber wegen fehlender Unterscheidungskraft ab, da die relevanten Verkehrskreise der Bezeichnung „Lovely Moments“ eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art sähen, welche nicht konkreten Waren und Dienstleistungen zuzuordnen sei. Dagegen wehrte sich der Anmelder mit einer Beschwerde beim BPatG. Nach seiner Auffassung sei die anzumeldende Marke für die Waren der angemeldeten Klassen nicht beschreibend, was für eine Unterscheidungskraft genüge.
Wie entschied das BPatG?
Mit Beschluss vom 06.09.2011 - Az. 24 W (pat) 503/10 bestätigte das BPatG die rechtliche Einschätzung des Markenamtes und wies die Beschwerde des Anmelders zurück.
Nach ständiger Rechtssprechung sei die markenrechtliche Unterscheidungskraft die konkrete Eignung einer Marke, auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Keine Unterscheidungskraft haben gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen Bedeutung verstanden werden und keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der für eine Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalten.
Ein nicht beschreibendes Zeichen könne zwar auch dann unterscheidungskräftig sein, wenn der Verkehr es gleichzeitig oder auch in erster Linie als Werbemittel auffasse. Auch ein Werbeschlagwort müsse aber die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen, wenn es als Marke in das Register eingetragen werden soll. Geläufigen Werbeaussagen oder Werbeslogans allgemeiner Art fehle diese Unterscheidungskraft aber.
Das angemeldete Kennzeichen „Lovely Moments“ sei als einfaches Werbeschlagwort zu qualifizieren, dass ausschließlich dazu eigne, die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auf die beanspruchten Waren als solche zu lenken. Ein Hinweis auf das konkrete Herkunftsunternehmen dieser Waren im Unterschied zu allen anderen Herkunftsunternehmen gleicher Waren enthalte die Wortfolge „Lovely Moments“ dagegen nicht.
Fazit
Für die Werbeindustrie muss bei der Schaffung von Marken darauf achten, dass sie ihren Kunden Vorschläge machen, welche auch eintragungsfähig sind. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Kennzeichen nicht rein beschreibend sind und auch die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen. Im Zweifel sollte spezialisierter Rechtsrat eingeholt werden.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
