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BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter
Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...
Bundesverfassungsgericht schafft neues IT-Grundrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 27.02.2008 (1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07) das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus der Taufe gehoben und hohe Hürden für Onlinedurchsuchungen aufgestellt.
Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, waren Regelungen zur Online-Durchsuchung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz. Diese gestanden den Verfassungsschützern weitgehende Kompetenzen bei der sogenannten Online-Durchsuchung zu. Zu weitgehend, wie das Verfassungsgericht entschied und die entsprechenden Regelungen für verfassungswidrig und damit nichtig erklärte.
Die Regelungen verstoßen gegen das mit dieser Entscheidung neu eingeführte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses neue IT-Grundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist.
Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar heimliche Onlinedurchsuchungen nicht grundsätzlich für unzulässig erklärt, hierfür aber hohe Hürden aufgestellt. So sind heimliche Onlinedurchsuchungen nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Außerdem stellt das Verfassungsgericht solche Ermittlungsmaßnahmen unter Richtervorbehalt. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung soll geschützt bleiben.
Fazit:
Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Privatsphäre auch am Rechner gestärkt und zu weitgehenden Eingriffe in die Privatsphäre eingedämmt. Die sehr ausgewogene Entscheidung des Verfassungsgerichts eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit zum Schutz überragende Rechtsgüter die Möglichkeit der Onlinedurchsuchung einzuführen, erteilt der Datensammelwut des Staates zugleich jedoch eine Absage.
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