Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?
Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwei Tablet-PC Modelle von Samsung das von der Firma...
OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...
OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?
Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...
OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...
BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen
Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...
BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter
Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...
Fehlende Angaben können Händler ins Schleudern bringen
Vor dem OLG Hamm stritten sich zwei Wettbewerber um die Frage ob fehlende Angaben bezüglich der Schleuderwirkungsklasse von Waschmaschinen wettbewerbswidrig sind oder nicht.
Ausgangspunkt des Falles waren fehlende Angaben zur Schleuderwirkungsklasse eines Onlinehändlers der Waschmaschinen verkauft. Dabei wurde zwar der Buchstabe der Schleuderwirkungsklasse angegeben, aber die weiteren Angaben wie sie in der EnVKV (Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen) vorgeschrieben sind fehlten.
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 11.03.2008 - Az. 4 U 193/07) sah in den Angaben des Onlinehändlers eine Verletzung der Vorschriften der EnVKV und der zu Grunde liegenden Richtlinie 92/75/EWG. Das Gericht sah in der Verletzung dieser Vorschriften einen erheblichen Wettbewerbsverstoß und verurteilte den Onlinehändler auf Unterlassung.
Fazit:
Die Nichtbeachtung von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen zu Pflichtangaben kann auch bei minimalen Abweichungen einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Deshalb empfiehlt es sich zunächst die für den eigenen Geschäftsbetrieb geltenden Vorschriften zur ermitteln und entsprechend umzusetzen.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
