Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
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Aktuelles
OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?
Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwei Tablet-PC Modelle von Samsung das von der Firma...
OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...
OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?
Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...
OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...
BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen
Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...
BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter
Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...
Google Bildersuche urheberrechtswidrig?
Verstößt die Google Bildersuche gegen deutsches Urheberrecht? Ja, meint das OLG Jena in seiner Entscheidung vom 27.02.2008.
In seinem Urteil (Urteil v. 27.02.2008 - Az. 2 U 319/071) entschied das OLG Jena, dass die Google-Bildersuche ohne Einwilligung der Urheber grundsätzlich urheberrechtswidrig ist. Die Erzeugung von so genannten Thumbnails, die zur Anzeige in der Bildersuche erzeugt werden, stellt eine Umgestaltung nach § 23 UrhG dar, für die es einer Einwilligung des Urhebers bedarf. Fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung, ist eine solche Umgestaltung und deren Verwertung urheberrechtswidrig.
Das bloße Einstellen ins Internet ohne entsprechende Schutzmaßnahmen stellt keine solche Einwilligung im Sinne des Urheberechts dar. Ein Verzicht auf entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") nach internationalen Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols, die dazu führen, dass Google und andere Suchmaschinen die Bilder nicht indexieren, stellt ebenfalls keine Einwilligung des Urhebers zur Umgestaltung und Verwertung dar.
Im konkreten vom Gericht zu entscheidenden Fall scheiterte der Unterlassungsanspruch des Urhebers jedoch daran, dass dieser seine Seite "suchmaschinenoptimiert" hatte und so die Crawler von Google angelockt hatte, so dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs in diesem Fall nach Ansicht der Richter rechtsmissbräuchlich ist.
Fazit:
Suchmaschinenbetreiber werden wohl ihre Hoffnung in die Revision beim BGH setzen. Das Urteil des OLG Jena ist allerdings gut begründet und durchaus stichhaltig, so dass Zweifel bestehen ob und inwieweit der BGH anders entscheiden wird. Möchten die Suchmaschinenbetreiber bis dahin auf Nummer sicher gehen, so sollten Sie anstatt des bisherigen Opt-Out Verfahrens durch robots.txt und .htaccess, auf ein Opt-In Verfahren, umstellen in dem der Webseitenbetreiber ausdrücklich die Indexierung erlaubt, da so sichergestellt wäre, dass tatsächlich nur die Bilder gelistet werden, deren Webmaster damit einverstanden sind. Dies würde allerdings sehr wahrscheinlich zu einer deutlichen Verringerung des Bildbestandes führen, was nicht unbedingt im Interesse der Suchmaschinenbetreiber sein dürfte.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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