Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...
LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?
Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...
BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...
Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale
Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...
OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...
BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...
KG Berlin: Werbung mit nicht vorhandenen Swimmingpools
Werbeaussagen dürfen nicht irreführend sein und den potentiellen Kunden nicht über Art und Umfang der Leistung täuschen. Um Unterlassungsansprüche gegen solche Werbung durchzusetzen, bedarf es allerdings entsprechender Nachweise, wie eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt.
Was war passiert?
Ein Unternehmen warb im Internet mittels Werbebanner für ein bestimmtes Hotel mit Fotos von einem Swimmingpool.
Ein Mitbewerber rügte diese Werbung, da das beworbene Hotel tatsächlich über keinen Swimmingpool verfüge. Er stellte sodann Antrag auf Unterlassung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Das Landgericht Berlin wies den Antrag jedoch mangels Glaubhaftmachung des Mitbewerbers und Antragstellers zurück.
Wie entschied das KG Berlin?
Das KG Berlin (Urteil vom 02.03.2011 – Az. 5 W 21/11) wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ebenfalls zurück.
Zwar hätte das LG Berlin den Antrag mangels Glaubhaftmachung nicht ohne mündliche Verhandlung zurückweisen dürfen, aber auch im Beschwerdeverfahren macht der Mitbewerber und Antragsteller seine Behauptung, das beworbene Hotel verfüge über keinen Swimmingpool, nicht glaubhaft. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem das werbende Unternehmen bestritten habe, dass die Werbung unwahr sei und die hotels sehr wohl über Swimmingpools verfügten.
Fazit
Bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren sollte auf die erforderliche Glaubhaftmachung geachtet werden, will man mit seinem Anspruch nicht baden gehen. Dennoch hält das KG Berlin fest, dass diese Glaubhaftmachung nachgeholt werden kann, sofern die Gegenseite den Vortrag bestreitet.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
