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Aktuelles

Pharma- und Medizinprodukterecht

VGH Baden-Württemberg: „Internet Pranger“ von lebensmittelrechtlichen Verstößen vorläufig unzulässig!

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Rahmen einer Entscheidung des Einstweiligen...

IT-Recht

BGH: Google haftet für Autocomplete Funktion - ab Kenntnis

Die sogenannte Autocomplete Funktion von Google führt bei Eingabe einer Suchanfrage zu Vorschlägen...

Markenrecht

BPatG: Marke „TOTO“ der staatlichen Lotterieunternehmen gelöscht!

Das BPatG hatte im Rahmen eines Löschungsantrags zu entscheiden, ob der Marke „TOTO“...

IT-Recht

EUGH: TV-Streaming im Internet nur mit Zustimmung

Streamingdienste im Internet erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Gestreamt werden nicht nur Musik...

IT-Recht

LG Köln: Keine automatische Haftung der Eltern bei Filesharing

Das Landesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob der Vater zweier Kinder im Alter von 16 und 18...

Branchenbuchabzocke - Angebotsformulare laut BGH irreführend

Immer mehr und vor allem junge Selbstständige und Gewerbebetreibende lassen sich auf unseriöse...

Markenrecht

Künftig erweiterter Widerspruch bei Markenanmeldungen

Bislang konnten Widersprüche bei Markenanmeldungen nur eingelegt werden, wenn man sich auf eine ältere eingetragene Marke berufen konnte. Diese Regelung wird durch das 01.10.2009 in Kraft tretende Patentrechtsmodernisierungsgesetz geändert.

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz), welches am 01.10.2009 in Kraft tritt bringt zahlreiche Änderungen in patent- und markenrechtlichen Verfahren.

Eine der wesentlichen Änderungen ist die Änderung der Regelung zum Widerspruch gegen eine Markenanmeldung. Ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung kann zukünftig auch auf durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen) gestützt werden. Auch kann im Widerspruchsverfahren der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden. Dies ermöglicht künftig somit auch Inhabern ncht eingetragener Kennzeichen das kostengünstigere Widerspruchsverfahren durchzuführen und nicht auf das Löschungsverfahren zurückgreifen zu müssen. Um hiervon zu profitieren müssen aber auch Inhaber nicht eingetragener Kennzeichen künftig Neueintragungen überwachen, um ggfs. die 3-monatige Widerspruchsfrist wahren zu können.

Eine weitere Änderung betrifft die Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind. Gegen diese Entscheidungen kann wie bisher Erinnerung eingelegt werden, künftig aber auch sofort Beschwerde beim BPatG.

 

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