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LG Berlin: Unterlassungsverpflichtung eines Blogbetreibers bei Beleidigung eines Users?

Die Abgrenzung freier Meinungsäußerungen zu beleidigenden Behauptungen ist oft fließend. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Blogger auf einem Internetforum von einer anderen Person unter anderem behauptet hat, er sei ein „asozialer Spitzel“.

Was war passiert?
Ein Internetblogger veröffentlichte in einem Internetforum einen Beitrag, bei dem er eine andere Person als asozial, geisteskrank und schwachsinnig bezeichnete. Darüber hinaus behauptete der Blogger, dass diese Person in kriminellen Machenschaften verwickelt sei und bezeichnete ihn als „russischen Nazi“. Der in diesem Blog Angegriffene wehrte sich, in dem er den Blogger und den Betreiber des Blogs wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts abmahnte und diese zur Unterlassung aufforderte. Der Blogger nahm die Behauptungen aber nicht zurück und berief sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Auch der Blogbetreiber blieb untätig.

Wie entschied das LG Berlin?
In seinem Beschluss vom 21.06.2011 - Az. 27 O 335/11 verbot das Landgericht Berlin im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes dem Blogger und dem Blogbetreiber die streitgegenständlichen Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Die Äußerungen enthielten beleidigenden und verleumderischen Äußerungen und verletzen den damit Angegriffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieser habe daher einen Anspruch sowohl gegen den Blogger als auch gegen den Blogbetreiber auf Unterlassung. Der Blogbetreiber sei neben dem Blogger ebenfalls für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da er trotz der an ihn weitergeleiteten Abmahnung untätig geblieben war und die Äußerungen auf einer Plattform den Nutzern weiter zur Verfügung gestellt hat. Der Streitwert in dieser Sache wurde auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Fazit
Auch der Blogbetreiber haftet für die Veröffentlichung von Beleidigungen in seinem Internetforum. Spätestens nach Kenntnis der Rechtsverletzung hätte dieser die vom Blogger aufgestellten Behauptungen aus seinem Blog entfernen müssen.

 

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