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OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?

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OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?

Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...

IT-Recht

OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?

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BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen

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Wettbewerbsrecht

BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter

Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...

Urheberrecht

LG Berlin: Urheberrechtliches Risiko für Buchhändler?

Haften Buchhändler für Urheberrechtsvertzungen in den Büchern die sie verkaufen? Wie weit geht die sogenannte Verbreiterhaftung? Eine Entscheidung des LG Berlin gibt Antworten.

Was war passiert?
Eine Studentin hatte 2003 eine Magisterarbeit eingereicht. Urheberrechtlich relevante Teile der Arbeit wurden entnommen und in einem Buch unberechtigter Weise veröffentlicht. Das besagte Buch wurde nun von einem Buchhändler im Internet zum Verkauf angeboten. Dies gefiel der Verfasserin der Magisterarbeit nicht und sie lies den Buchhändler wegen der Verletzung von Urheberrechten abmahnen.

Der Buchhändler trat dem mit dem Argument entgegen, dass er lediglich Werkzeug beim Vertrieb sei und er schlechterdings nicht alle Bücher auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen könne.

Wie entschied das LG Berlin?
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.11.2009 - Az. 15 O 120/08) verneinte den Unterlassungsanspruch der Urheberin gegenüber dem Buchhändler. Die Berliner Richter ziehen einen Vergleich zur Haftung von Presseverlagen bei Urheberrechtsverletzungen in Werbeanzeigen. In diesen Fällen hafte der Presseverlag auch nicht auf Unterlassung und die Situation des Buchhändlers sei vergleichbar. Der Buchhändler habe regelmäßig auf den Inhalt der von ihm verbreiteten Bücher keinerlei Einfluss. Auch bestehe für den Buchhändler nicht die Möglichkeit, Bücher vorab auf Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Insoweit scheide auch eine Haftung als Störer aus.


Fazit:
Das Urteil aus Berlin ist im Ergebnis richtig. Andernfalls müsste der Buchhändler jedes Buch vor Verkauf lesen, was nun wirklich unzumutbar wäre. Anders wird möglicherweise aber der Fall zu beurteilen sein, bei denen Bücher allgemein als rechtsverletzend bekannt sind und nur der Buchhändler selbst nichts davon weiß.

 

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