Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...
LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?
Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...
BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...
Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale
Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...
OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...
BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...
LG Bochum: Pauschaler Verzicht auf Widerrufsrecht
Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen bekanntlich ein Widerrufsrecht zu. Bei der Erbringung von Dienstleistungen erlischt dieses jedoch, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Landgericht Bochum hatte nun ein Fall zu entscheiden in dem ein Rechtsanwalt versuchte sich diese Einwilligung durch eine entsprechende vorformulierte Erklärung zu holen.
Was war passiert?
Ein Rechtsanwalt belehrte seine Mandanten über ein Widerrufsrecht. Auf der Unterseite mit der Widerrufsrechtsbelehrung fand sich folgender Hinweis:
"Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird."
Hiermit sollte die Einwilligung des Verbrauchers, bei Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung zu beginnen, erreicht werden.
Deswegen und wegen anderer Verstöße wurde der Rechtsanwalt dann auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Wie entschied das LG Bochum?
Das LG Bochum (Urteil vom 11.01.2011 – Az. I-12 O 219/10) verurteilte den Rechtsanwalt zur Unterlassung.
Das Gesetz verlange eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers, dass mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden könne. Eine solche Einwilligung durch vorformulierte Klauseln im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen einzuholen, benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise und sei daher wettbewerbswidrig.
Fazit
Kunden Einwilligungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzuschieben, kann für den Verwender der AGB nach hinten losgehen. Verstöße gegen AGB-rechtliche Vorschriften sind auch stets als wettbewerbswidrig einzustufen, so dass solche unzulässigen Klauseln teuer werden können.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
