Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Urheberrecht

OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...

Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...

IT-Recht

BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...

Wettbewerbsrecht

Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale

Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...

IT-Recht

OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...

IT-Recht

BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...

MarkenrechtWettbewerbsrecht

LG Frankfurt a. Main: Messer aus „Germany“

Handelt es sich bei dem Aufdruck „Germany“ auf einem Messer um eine geografische Herkunftsangabe? Ist die Verwendung eines solchen Aufdrucks unzulässig, wenn die Messer für eine deutsche Firma in Fernost hergestellt werden? Diesen Fall hatte das Landgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Was war passiert?
Eine Firma die verschiedene Messer für Angler und Jäger vertreibt, bot Messer mit dem Aufdruck „Germany“ an. Die Messer wurden jedoch nicht in Deutschland, sondern in Fernost hergestellt.

Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine irreführende Werbung. Der Aufdruck „Germany“ ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eine geografische Herkunftsangabe. Da die Messer aber nicht in Deutschland produziert würden, dürfe eine solche Angabe nicht verwendet werden.

Das messervertreibende Unternehmen sieht dies anders. Nach Auffassung des Unternehmens verstünden die Abnehmer unter dem Aufdruck „Germany“ einen deutschen Hersteller im Sinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens. Da die Messer in Lohnfertigung in Fernost hergestellt würden, sei das Unternehmen auch Hersteller der Messer. Bei der Angabe „Germany“ handele es ich daher um eine betriebliche Angabe und nicht um eine geografische Herkunftsangabe. Insbesondere sei mit der Bezeichnung „Germany“ auch keine Qualitätsbezeichnung im Sinne deutscher Wertarbeit verbunden.

Wie entschied das LG Frankfurt a. Main?
Die Frankfurter Richter erteilen der Auffassung des Unternehmens mit Ihrer Entscheidung (Urteil vom 07.11.2008 – Az. 3/12 O 55/08) eine Absage du verurteilten das Unternehmen auf Unterlassung.

Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei dem Aufdruck „Germany“ um eine geografische Herkunftsangabe. Eine geografische Herkunftsangabe liege dann vor, wenn der Name eines Landes  zur Kennzeichnung von Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet werde. Geografische Herkunftsangaben dürfen nicht verwendet werden für Waren, die nicht aus dem betreffenden Land stammen, wenn dadurch eine Irreführung über die geografische Herkunft entstehe.

Im vorliegenden Fall verstünden die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „Germany“ als Hinweis auf das Herkunfts- und Herstellungsland. Die vom Unternehmen vorgetragene Argumentation,  es handele sich bei der Angabe „Germany“ nur um eine betriebliche Angabe konnte die Frankfurter Landrichter nicht überzeugen.


Fazit:
Die Kennzeichnung mit Angaben zu Ländern und Regionen ist mit Vorsicht vorzunehmen, wenn man sich nicht Ansprüchen wegen unzulässiger Verwendung geografischer Herkunftsangaben ausgesetzt sehen will. Relevant kann dies insbesondere bei Produkten sein, die in verschiedenen Ländern hergestellt werden.

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de