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LG Hamburg: Kein Schadensersatz bei Filesharing für den Anschlussinhaber als bloßer Störer

Die massenhaften Abmahnungen wegen illegaler Verbreitung in P2P-Netzwerken richten sich stets gegen den Anschlussinhaber und beinhalten regelmäßig Ansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten und auf Schadensersatz, die dann zu einer Pauschale zusammenaddiert werden. Die daraus resultierende „Pauschale“ wird dann von den Abgemahnten verlangt. Ob der Anschlussinhaber hierfür haftet und in welcher Höhe Schadensersatzansprüche gerechtfertigt sind, hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden.

Was war passiert?
Ein damals Sechzehnjähriger stellte im Jahre 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dessen Kenntnis, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. 

Die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen verlangten für diese unerlaubte Nutzung von Vater und Sohn jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme.

Wie entschied das LG Hamburg?
Das Landgericht wies mit Urteil vom 08.10.2010 – Az.  308 O 710/09 die Klage gegenüber dem Vater ab, wie sich aus einer entsprechenden Pressemitteilung des Landgerichts ergibt. Der Vater sei zwar als sogenannter Störer anzusehen,  weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Er sei jedoch weder Täter noch Teilnehmer und damit nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Den Sohn verurteilte das Landgericht zum Schadensersatz, allerdings reduzierte das Landgericht den Schaden deutlich und zwar auf EUR 15,- pro Musiktitel. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung:

Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Fazit:
Es scheint als würden die massenhaften Abmahnungen wegen Filesharing zunehmend unlukrativer für die abmahnenden Kanzleien werden. Nachdem bereits der BGH die Anwendbarkeit der EUR 100,- Pauschale für solche Abmahnungen andeutet, reduziert nun das Landgericht Hamburg den Schadensersatz auf einen Bruchteil und verneint ihn gegenüber den Anschlussinhabern die nicht Täter oder Teilnehmer sind gänzlich. Setzt sich dieser Trend fort, dürfte das wirtschaftliche Interesse an solchen Abmahnungen deutlich abnehmen.

 

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