Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
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Aktuelles
OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?
Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwei Tablet-PC Modelle von Samsung das von der Firma...
OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...
OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?
Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...
OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...
BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen
Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...
BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter
Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...
LG Hamburg: Unzulässiger Buy-Out Vertrag
Die Vergütung von Fotografen und anderen Urhebern durch Verlage ist immer wieder ein sensibles Thema um das sich gestritten wird. Nicht selten versuchen die Verlage ihre wirtschaftlich stärkere Position in den Vertragsverhandlungen auszunutzen. Einen solcher Rahmenvertrag der Heinrich Bauer Achat KG war nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg.
Das LG Hamburg (Beschluss vom 15.07.2009 – Az. 312 O 411/09) untersagte der Heinrich Bauer Achat KG die Verwendung folgender Klauseln in Verträgen mit selbstständigen Fotografen:
Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. ...
Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte durch den Verlag und sämtliche Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Verlag selbst, durch seine Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte abgegolten. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee bzw. die Marke/der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zu Gute und wurde bei der Festlegung der Vergütung angemessen berücksichtigt.
Fazit:
Buy-Out Verträge die einseitig zu Lasten des Urhebers gehen, sind meist unzulässig. Bei der Gestaltung entsprechender Buy-Out Verträge sollte daher die Rechtslage genau geprüft werden, um Unsicherheiten in der Rechteeinräumung oder Vergütung zu vermeiden.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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