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Aktuelles

Markenrecht

BGH: Wer kennt schon „Duff Beer“?

Duff Beer ist das Lieblingsgetränk von Homer J. Simpson, einer der Hauptfiguren von den Simpsons,...

Markenrecht

BPatG: Kennzeichen „Massaker“ als Marke eintragungsfähig?

Das BPatG hatte in einer Beschwerdesache zu entscheiden, ob das Kennzeichen...

Wettbewerbsrecht

OLG Bremen: Anwaltswerbung mit Zulassung zu OLG, LG und AG

Vor dem 01.07.2007 gab es für Anwälte Regelungen zur Zulassung bei den ordentlichen Gerichten die...

Urheberrecht

OLG Düsseldorf: Urheberschutz für Fachartikel in Computerzeitschrift?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Übernahme zwei identischer...

Markenrecht

BGH: "Kaleido“ für Kaleidoskope unterscheidungskräftig?

Können Abkürzungen von Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen als Marke eingetragen werden?...

Wettbewerbsrecht

OLG Saarbrücken: Adressabgabe in Werbeprospekt

Auch für Prospekte und andere gedruckte Werbeunterlagen gibt es zu berücksichtigende...

Urheberrecht

LG Hamburg: Unzulässiger Buy-Out Vertrag

Die Vergütung von Fotografen und anderen Urhebern durch Verlage ist immer wieder ein sensibles Thema um das sich gestritten wird. Nicht selten versuchen die Verlage ihre wirtschaftlich stärkere Position in den Vertragsverhandlungen auszunutzen. Einen solcher Rahmenvertrag der Heinrich Bauer Achat KG war nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg.

Das LG Hamburg (Beschluss vom 15.07.2009 – Az. 312 O 411/09) untersagte der Heinrich Bauer Achat KG die Verwendung folgender Klauseln in Verträgen mit selbstständigen Fotografen:

Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. ...

Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte durch den Verlag und sämtliche Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Verlag selbst, durch seine Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte abgegolten. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee bzw. die Marke/der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zu Gute und wurde bei der Festlegung der Vergütung angemessen berücksichtigt.

Fazit:
Buy-Out Verträge die einseitig zu Lasten des Urhebers gehen, sind meist unzulässig. Bei der Gestaltung entsprechender Buy-Out Verträge sollte daher die Rechtslage genau geprüft werden, um Unsicherheiten in der Rechteeinräumung oder Vergütung zu vermeiden.

 

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