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LG Kiel: Keine Rasterfahndung bei Filesharing

Wann liegt ein „gewerbliches Ausmaß“ bei Filesharing vor? Das gewerbliche Ausmaß muss nämlich erreicht sein, wenn der Rechteinhaber Auskunft von dem Internetprovider über die jeweiligen Anschlussinhaber, der vom Rechteinhaber „ermittelten“ IP-Adressen haben will. Eine Antwort auf die Frage gab nun auch das Landgericht Kiel.

Ein Rechteinhaber begehrte die richterliche Anordnung, dass er Informationen über den Anschlussinhaber zu einer von ihm erhobenen IP-Adresse erhält. Ermittelt werden sollten so Personen die ein Musikalbum illegal in Tauschbörsen zum Filesharing angeboten hatten.

Wie entschied das LG Kiel?
Das LG Kiel (Beschluss vom 02.09.2009 – Az. 2 O 221/09) wies den Antrag des Rechteinhabers zurück.

Zunächst weisen die Kieler Richter darauf hin, dass zumindest die Glaubhaftmachung einer Urheberrechtsverletzung durch den Betroffenen vorliegen müsse, da der urheberrechtkliche Auskunftsanspruch keine grundrechtsverletzende Rasterfahndung gestatte. Es müsse daher glaubhaft gemacht werden, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, insbesondere, dass ein „gewerbliches Ausmaß“ vorliege.

Daran fehle es aber in dem vom LG Kiel zu entscheidenden Fall. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien könne für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschehe. Zudem bestehe jedenfalls bei einigen Softwareprodukten die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des Filesharingprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu unterbinden, was von vornherein die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ ausschließen würde.

In „gewerblichem Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichneten sich zudem grundsätzlich dadurch aus, dass sie zum Zweck eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen würden. Hieran fehle es bei einer Nutzung die nicht über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche.
Ein „gewerbliches Ausmaß“ ergebe sich auch nicht aus dem Umfang der behaupteten Rechtsverletzung. Ein einzelnes Album mit einem Wert von EUR 20,- das in einer Tauschbörse angeboten werde, stelle noch keine Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ dar.

Fazit:
Das LG Kiel widerspricht in seiner Entscheidung ausdrücklich der Auffassung des OLG Köln, welches wesentlich schneller ein gewerbliches Ausmaß annimmt. So besteht ein „gewerbliches Ausmaß“ nach Auffassung des OLG Köln bereits dann, wenn jemand ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase in einer Tauschbörse anbiete.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtssprechung diesbezüglich entwickelt. In der Zwischenzeit werden jedoch die meisten Anträge wohl bei den Gerichten gestellt werden, die die Auffassung des OLG Köln teilen.

 

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