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LG Köln: Dispute-Eintrag für welle.de unzulässig

Kann eine Gemeinde ältere Rechte an der Bezeichnung „Welle“ im Hinblick auf eine Domain „welle.de“ geltend machen? Kann sich der Domaininhaber gegen einen Dispute erfolgreich wehren? Antworten gibt das Landgericht Köln.

Was war passiert?
Ein Domainvermarkter ist Inhaber der Domain „welle.de“. Auf der Domain befinden sich eine Vielzahl diverser (Werbe-)Links.

Die Gemeinde Welle in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern sieht in der von dem Domainvermarkter gehaltenen Domain „welle.de“ einen unbefugten Namensgebrauch. Die Gemeinde führe den Namen berechtigterweise schon sehr lange und jedenfalls deutlich länger als der Domainvermarkter  Inhaber der fraglichen Domain sei. Der Domainvermarkter habe keinerlei eigenen Rechte an der Bezeichnung „Welle“ und die Domain werden auch nicht für Angebote genutzt, die dem Begriff „Welle“ zugeordnet werden könnten. Der Verkehr erwarte unter der Domain „welle.de“ die Gemeinde Welle, weil eine derart aufgebaute Domain so üblich sei bei Städten und Gemeinden. Sie hat deshalb einen Dispute-Eintrag bewirkt, so dass die Domain nicht an Dritte weiterveräußert werden kann.

Gegen diesen Dispute-Eintrag wehrte sich der Kläger, da er darin eine unzulässige Behinderung sah, weil er die Domain nicht mehr an Dritte verkaufen könne.

Wie entschied das LG Köln?
Das LG Köln (Urteil vom 08.05.2009 - 81 O 220/08) gab dem Domainvermarkter Recht und verurteilte die Gemeinde zur Löschung des Dispute-Eintrags.

Durch den Dispute-Eintrag sei der Domaininhaber in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechte behindert. Einen Anspruch auf Freigabe der Domain stehe der Gemeinde nicht zu, da es sich bei dem Begriff „Welle“ in erster Linie um eine Sachbezeichnung handelt und nicht als Hinweis auf die wenig bekannte Gemeinde verstanden wird.

Bei dem Begriff „Welle“ handelt es sich um ein Wort der Umgangssprache, unter dem ohne eine bestimmte, ergänzende Eigenschaftsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Sache geschlossen werden kann. Durch die Verwendung des umgangssprachlichen Begriffs „Welle“ werden die Namensrechte der Gemeinde nicht verletzt.


Fazit:
Domains mit umgangssprachlichen Begriffen sind in der Regel dem Namensschutz entzogen. Ausnahmen können bei sehr bekannten Namen der Fall sein. Das LG Köln nennt hier die Städte Essen und Kiel als Beispiel.

 

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