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LG München I: Buy-Out Vertrag über Tatort-Vorspann für ca. 1300 Euro?

Hat der Urheber einem anderen Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen, kann er eine angemessene weitere Beteiligung verlangen. Vor der Urheberrechtsreform 2002 war darüber hinaus erforderlich, dass der tatsächliche Erfolg des Werkes zum Zeitpunkt der Lizenzierung nicht absehbar war. Das Landgericht München I hatte nun im Rahmen einer Stufenklage über einen Auskunftsanspruch der Erfinderin des bekannten Tatort-Vorspanns zu entscheiden, der seit 40 Jahren in unveränderter Form für die Serie verwendet wird, und bis zu zwei Mal täglich im Fernsehen läuft.

Was war passiert?
 
Die Klägerin hatte 1969 als Subunternehmerin der Münchener Produktionsfirma GEO-Film einen Trailer-Vorschlag für die damals vom Bayrischen Rundfunk und dem Westdeutschen Rundfunk in Auftrag gegebenen ersten Folgen der Serie „Tatort“ erstellt, und dafür eine einmalige, abschließende Buy-Out Zahlung von umgerechnet ca. 1300 Euro erhalten. Dieser Vorschlag wurde für die Serie übernommen, und wird als einziger Vorspann aus damaliger Zeit im deutschen Fernsehen überhaupt, bis heute allen Folgen der Serie vorangestellt. Die Klägerin, die das Storyboard entworfen, und auch beim Filmdreh mitgewirkt hatte, hat nun im Jahr 2009 u.a. Klage auf weitere angemessene Vergütung und Urheberbenennung erhoben, und zunächst einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Verwertung und der Einnahmen durch die Fernsehsender geltend gemacht.

Diese verteidigten sich damit, der Vorspann sei für die Serie nur von untergeordneter Bedeutung und wirke sich auf den Erfolg des Films nicht aus. Die Klägerin sei jedenfalls nicht alleinige Urheberin und daher nur gemeinsam mit den anderen Urhebern berechtigt, derartige Ansprüche geltend zu machen. Schließlich seien Einmalvergütungen auch branchenüblich und damit rechtsverbindlich, was sich schon dadurch zeige, dass eine weitere angemessene Beteiligung nur bei einem besonderen wirtschaftlichen Erfolg verlangt werden könne. Zu einem solchen Erfolg habe der Vorspann aber nur unwesentlich beigetragen. Auch eine Urhebernennung für Trailer scheide aus, da eine solche branchenunüblich und aus Platzgründen nicht möglich sei.

Wie entschied das Gericht?
Das Landgericht München I (Urteil vom 24.03.2010 – 21 O 11590/09) gab in einem Teilurteil zunächst dem Auskunfts- und Urhebernennungsersuchen der Klägerin weitgehend statt. Es verurteilte sowohl den BR als auch den WDR in sehr weitgehendem Maße zur Auskunft über den Umfang der Nutzung der Serie und die damit erzielten Erlöse einschließlich der Nebenerlöse aus Nebenrechten, Merchandising usw. Hinsichtlich der Urheberbenennung verurteilte es die Sender bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung oder Ordnungshaft von 6 Monaten, es zu unterlassen, den Tatort-Vorspann zu zeigen, ohne die Klägerin als Urheberin zu nennen, oder wie im Internet geschehen, einen ehemaligen Redakteur als Erfinder anzugeben.

Die Klägerin könne als Urheberin des Filmwerks und zusätzlich Urheberin eines vorbestehenden Werks, des Storyboards, nach altem wie nach neuem Recht eine Vertragsanpassung auf Einräumung einer weiteren Vergütung geltend machen. Selbst wenn es sich bei dem Vorspann nur um ein Begleitwerk handele, setze der Anspruch nur die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ihres Beitrages, und keinen besondere Auswirkung auf den Erfolg der Serie selbst voraus. Sie sei auch alleine berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen, da der Nachvergütungsanspruch nicht  aus dem gemeinschaftlichen Urheberrecht selbst, sondern aus den zwischen den Parteien direkt geschlossenen Verträgen folge. Auch eine Buy-Out Vergütung sei zwar nicht automatisch immer unangemessen, aber jedenfalls immer dann, wenn die fortlaufende Nutzung des Werkes erfolge. Zusammen mit dem sehr großen Umfang der Nutzung und dem „Kultcharakter“ des Vorspanns sei dies hier Indiz genug für die Annahme eines auffälligen, ja groben Missverhältnisses.

Wegen der verlangten Nennung im Abspann erkannte die Kammer weder aufgrund einer Vereinbarung noch aus einer Branchenübung einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf ihr gesetzliches Nennungsrecht und gab ihrem Antrag statt.

Gegen das Teilurteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Damit also gegebenenfalls in einem zweiten Schritt über die Höhe der eventuellen Ansprüche zu entscheiden wäre, müsste das Oberlandesgericht München die vorliegende Entscheidung bestätigen.

Fazit:
Auch wenn letztlich die Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten sein wird, zeigt der Fall, dass auch viele Jahre nach der Werkerstellung sind bei fortgesetzter Nutzung noch Vergütungsansprüche möglich sind, selbst wenn ursprünglich beiderseits davon ausgegangen war, dass die gezahlte Summe abschließend war. Das Urteil schildert auch anschaulich, wie derartige Ansprüche auch sehr viel später noch durch Zeugenaussagen unter Beweis gestellt werden können. Für Sender und Produzenten zeigt sich dagegen, wie trügerisch die Annahme sein kann, durch eine sogenannte Buy-Out Vergütung sämtliche Urheberrechte abgegolten zu haben. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die das Marktpotential des Werks berücksichtigt, kann in solchen Fällen dem Auftraggeber helfen, die Bemessung der Vergütung nicht letztlich alleine dem Gericht zu überlassen.

Zwischenzeitlich ließ übrigens auch der an der Produktion beteiligte Schauspieler Ansprüche prüfen, er wird sich allerdings wegen der in erster Linie auf die Abbildung seiner Augen beschränkten Mitwirkung wohl nicht auf urheberrechtliche Positionen, sondern nur auf seine Bildnisrechte berufen können, für die ein Nachvergütungsanspruch nicht in der selben Weise besteht..

 

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