Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?
Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwei Tablet-PC Modelle von Samsung das von der Firma...
OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...
OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?
Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...
OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...
BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen
Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...
BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter
Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...
LG München I: Kein Rabatt vom Staat
Rabattwerbung ist eine beliebte Verkaufsförderungsmaßnahme. Aber darf man mit Steuervorteilen als Rabatt werben? Diese Frage ließen wir vom Landgericht München I klären.
Was war passiert?
Ein Anbieter für Malerarbeiten ging gegen einen Mitbewerber mit einer Abmahnung insbesondere wegen Impressumsverstößen vor. Bei der Prüfung der Abmahnung wurde auch der Internetauftritt des abmahnenden Anbieters überprüft. Dabei wurde neben anderen Wettbewerbsverstößen folgende Werbung entdeckt:
„20% Rabatt
vom Staat
als Steuervorteil nutzen“
Hintergrund der Werbung ist, dass der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt hat, bei der 20% von Handwerkerrechnungen von bis zu EUR 3.000,- im Jahr vom zu versteuernden Einkommen abziehbar sind.
Diese Werbung ist nach unserer Ansicht in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig.
Die Werbung erweckt den Eindruck man bekomme 20% Rabatt, was unwahr ist.
Die Werbung erweckt den Eindruck man bekomme einen Rabatt vom Staat, was ebenfalls unwahr ist.
Die Werbung erweckt den Eindruck, die Steuerlast des Kunden verringere sich um 20%, was nicht der Wahrheit entspricht.
Die Werbung erweckt den Eindruck man bekomme garantiert einen Steuervorteil, was für Personen die aufgrund ihres niedrigen Einkommens überhaupt keine Einkommenssteuer zahlen nicht zutrifft.
Der Anbieter wurde daraufhin seinerseits abgemahnt. Nachdem der Anbieter die Abgabe einer Unterlassungserklärung insoweit verweigerte, wurde eine einstweilige Verfügung beim LG München I beantragt.
Wie entschied das LG München I?
Das LG München I (Beschluss vom 10.08.2009 – 9HK O 15020/09) erließ die einstweilige Verfügung wie beantragt.
Damit folgte das Gericht unserer Argumentation, dass die Werbung mit „20% Rabatt vom Staat als Steuervorteil sichern“ wettbewerbswidrig ist.
Fazit:
Wer versucht, andere mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln auf den Boden des Gesetzes zurück zu holen, sollte zunächst prüfen ob er sich nicht selbst außerhalb der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bewegt. Steuervorteile sind keine Rabatte und sollten daher auch nicht als solche beworben werden.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
