Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Urheberrecht

OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...

Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...

IT-Recht

BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...

Wettbewerbsrecht

Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale

Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...

IT-Recht

OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...

IT-Recht

BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...

IT-RechtUrheberrecht

OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden, welcher das Landgericht Düsseldorf dem durch die Kanzlei Rasch verweigerte.

Was war passiert?
Die Kanzlei Rasch mahnte einen Anschlussinhaber ab, da dieser 304 Audiodateien bei einer Tauschbörse im Internet herunterladen haben soll. Die Abmahnkanzlei stellte dabei nicht deutlich fest, für welche dieser Titel dessen Mandanten entsprechende Urheberrechte besitzen sollen. Der Abgemahnte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, so dass die Rechtsanwälte Klage auf Unterlassung und Schadensersatz einreichten. Der durch die Kanzlei Rasch abgemahnte Verbraucher beantragte Prozesskostenhilfe, um eine gerichtliche Streitigkeit wegen Urheberechtsverletzung finanzieren zu können. Das Landgericht versagte dem Verbraucher diese, da bei dem Fall keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Diese Entscheidung ließ der Abgemahnte von dem Oberlandesgericht Düsseldorf überprüfen.

Wie entschied das OLG Düsseldorf?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 14.11.2011 – Az. I-20 W 132/11, dass der Prozesskostenhilfeantrag vom Landgericht zu Unrecht versagt worden sei.

Insbesondere bestünden vorliegend hinreichende Aussichten auf Erfolg, sich gegen die Klage auf Unterlassung zu wehren. Es stehe nicht fest, dass der Abgemahnte die diesem vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten habe. Dies könne der Abgemahnte mit Nichtwissen zu bestreiten, da dieser keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Rechteinhaber, des Ermittlungsdienstes und des Internetproviders habe.

Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stelle für sich noch keinen Urheberrechtsverstoß dar, da es genügend „freie“ Werke im Internet gebe, welche man problemlos zum Download bereit halten dürfe.

Zudem sei es jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübe oder ob den Verletzer gewähren lasse. Dritte können diese Rechte nicht geltend machen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der der Mandanten der Kanzlei Rasch verletzt worden sein sollen, konnte der Abgemahnte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten dieser in Zukunft unterlassen solle.
Eine solche Abmahnung, welche den konkreten Verstoß nicht erkennen lasse und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetze, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, stelle eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar.

Fazit
Die gegenständliche Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Rasch ist nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf demnach „eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“! Wir gehen davon aus, dass die Kollegen diese Sache in der Hauptsache auf die konkreten Verletzungen beschränken werden. Einen Kostenersatz für ihre Abmahnung werden sie nach dem Urteil des OLG Düsseldorf voraussichtlich aber nicht bekommen.

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de