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OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?

Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwei Tablet-PC Modelle von Samsung das von der Firma Apple Inc. europaweit eingetragene Geschmacksmuster für den iPad verletzten und/oder der Vertrieb der Computer wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Dann wäre der Vertrieb auf dem deutschen und/ oder europäischen Markt zu untersagen.

Was war passiert?
Die Firma Apple Inc. wehrt sich gegen den Vertrieb zweier Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt. Apple ist der Meinung, das Design der Konkurrenzprodukte sei dem Design des iPad nachempfunden und verstoße damit gegen das von dem Hersteller europaweit eingetragene Geschmacksmuster. Zudem Verstoße diese Nachahmung gegen das deutsche Wettbewerbsrecht, da es sich bei dem PCs von Samsung um eine unlautere Nachahmung des Apple Designs handele.

Wie entschied das OLG Düsseldorf?
In dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Apple gegen Samsung Electronics hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 31.01.2012 – Az. I 20 U 175/11 - Pressemitteilung - entschieden, dass Samsung weder den Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland vertreiben darf, da Samsung durch deren Verkauf das Ansehen und das Prestige des Apple iPad unlauter ausnütze.

Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt, da eine ältere US-Patentanmeldung, das von einem anderen US Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm aufweise.

Dadurch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. Im Übrigen unterscheiden sich die Samsung Tablet-PCs ausreichend von dem durch Geschmacksmuster eingetragenen Design des Apple iPad.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fazit
Nachdem das Oberlandesgericht eine Geschmacksmusterverletzung verneint hat, kann Samsung die zwei im Streit stehenden Tablet-PCs im europäischen Ausland weiter vertreiben. Wegen der ausschließlichen Geltung des deutschen Wettbewerbsrechts für den deutschen Markt hat das Gericht allein den Vertrieb in Deutschland verboten.

 

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