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OLG Frankfurt a. Main: In der Regel – falsch
Die Anforderungen an die Rechtswirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind hoch. Es finden sich leider in einer Vielzahl unwirksame Klauseln. Neben der Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel stellen unwirksame AGB-Klauseln gleichzeitig auch ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, was vielfach nicht bedacht zu werden scheint. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte jüngst einige Klausel eines Onlinehändlers im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverstöße zu untersuchen.
Was war passiert?
Ein Onlinehändler verwendete folgende Klauseln in seinen AGB:
1. Verfügbarkeitsvorbehalt
Sollte der Verkäufer nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann der Verkäufer eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom Verkäufer umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.
2. Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.
3. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.
4. Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.
Diese Klauseln rügte ein Wettbewerber.
Wie entschied das OLG Frankfurt a. Main?
Das OLG Frankfurt a. Main (Beschluss vom 27.07.2011 – Az. 6 W 55/11) untersagte dem Onlinehändler Klausel 1 bis 3 der abgemahnten Klauseln. Die vierte hielt es zwar auch für unwirksam, verneinte ein wettbewerbsrechtliches Verbot, weil es sich um eine Bagatelle handele.
Insbesondere zur zweiten Klausel führten die Frankfurter Oberlandesrichter aus, dass „in der Regel“ in einer Lieferklauseln nichts zu suchen habe, da diese Aussage viel zu unbestimmt sei, der Kunde also nicht erkennen könne, wann tatsächlich geliefert werde.
Auch die immer noch vielfach in AGB gefundene dritte Klausel, eine sogenannte Salvatorische Klausel, findet sich immer noch in einer Vielzahl von AGB, verstößt aber eindeutig gegen AGB-rechtliche Vorschriften.
Interessant ist, dass die vierte Klausel nicht als wettbewerbswidrig beanstandet wurde obwohl sie nach Auffassung des Gerichts wohl unwirksam, weil ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, wäre. Sie halten die davon betroffenen Fälle jedoch für so exotisch, dass sie hier die wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle bemühten um ein Verbot zu vermeiden. Dies überzeugt nicht unbedingt, da die Wettbewerbswidrigkeit nicht von der Anzahl der Betroffenen abhängen kann, wenn gesetzeswidrige Klauseln verwendet werden.
Fazit:
Das unwirksame AGB-Klauseln einen Wettbewerbsverstoß darstellen setzt das Gericht als selbstverständlich voraus, jedenfalls findet sich hierzu keine rechtliche Erwägung in der Entscheidung. Dies macht einmal mehr deutlich, auf welch dünnes Eis sich AGB-Verwender begeben, insbesondere wenn man bedenkt, dass sich nahezu jeder Standardvertrag an den AGB-rechtlichen Vorschriften messen lassen muss, ob er nun AGB heißt oder nicht.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
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