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Geschmacksmusterrecht

OLG Düsseldorf: Verletzen Samsung Tablet-PCs das Geschmacksmuster des Apple iPad?

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Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Hotelbewertung statthaft?

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte als Berufungsinstanz zu entscheiden, ob die Betreiberin eines...

IT-Recht

OLG Köln: Filesharing Abmahnung 25 Monate nach Download zulässig?

Nach der gefestigten Rechtssprechung des Oberlandesgericht Köln, darf ein Gericht einem Abmahner...

IT-Recht

OLG Düsseldorf: Filesharing Abmahnung unbrauchbare Dienstleistung des Rechtsanwalts?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache in zweiter Instanz über einen...

Markenrecht

BPatG: Schneewittchen vs. Schneeflittchen

Das BPatG hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen "Schneeflittchen und...

Wettbewerbsrecht

BGH: Fehlende Information über nichtbestehendes Widerrufsrecht unlauter

Dass eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen als wettbewerbswidrig...

Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a. Main: Unwirksame AGB sind grundsätzlich wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt a. Main hatte sich mit der Frage zu befassen, ob unwirksame AGB-Klauseln wettbewerbswidrig sind und der Verwender deshalb zu Recht durch Abmahnung und einstweilige Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Im dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. Main (Beschluss vom 04.07.2008 - Az. 6 W 54/08) zu entscheidenden Fall, hatte ein Unternehmen unter anderem unwirksame AGB-Klausel n verwendet.

Hierzu stellen die Frankfurter Richter in ihrer Entscheidung klar, dass unwirksame AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach UWG darstellen, der von den Wettbewerbern geahndet werden kann. Seit der unmittelbaren Geltung der Richtlinie 2005/29/EG über unlauteren Geschäftspraktiken - die in Deutschland seit dem 01.12.2007 unmittelbar Anwendung findet - unterliegen sämtliche AGB-Klauseln der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle. Unterscheidungen, wie sie in der Vergangenheit zwischen vor- und nachvertraglichen AGB-Klauseln gemacht wurden, sind nach der Richtlinie nicht mehr haltbar, so die Richter.

 

Fazit:
Unwirksame AGB können nicht nur Ärger mit Kunden, sondern auch mit Wettbewerbern bringen. Um Abmahnungen und ähnliches zu vermeiden, empfiehlt es sich daher AGB genau auf ihre Wirksamkeit hin prüfen zu lassen.

 

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