Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de
Schlagworte
Aktuelles
OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...
LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?
Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...
BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...
Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale
Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...
OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...
BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...
OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsverpflichtung wegen der Nachahmung leuchtender Pflastersteine?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob ein Hersteller von Leuchtmittel seinem Konkurrenten aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verbieten kann, ebenfalls LED beleuchtete Pflastersteine zu vertreiben.
Was war passiert?
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Leuchtmitteln. Beide stellen sogenannte Leuchtpflastersteine her. Dies sind in einem Block gegossenen und mittels der LED Technik beleuchtete Pflastersteine, welche einem aus Naturstein gehauenem Pflasterstein nachempfunden und zum Einbau in eine gepflasterte Fläche vorgesehen sind.
Die Herstellerin war der Meinung, seinen Leuchtpflasterstein komme wettbewerbliche Eigenart sowohl wegen seiner ästhetischen Gestaltung als auch aufgrund seiner technischen Lösung zu. Bei dem Leuchtpflastersein des Wettbewerbers handele es sich um einen Nachbau ihres Produkts. Sie mahnte Ihren Konkurrenten kostenpflichtig ab und verlangte Unterlassung.Der Wettbewerber gab eine Unterlassung nicht ab und berief sich darauf, dass die Gestaltung der Leuchtpflastersteine durch das natürliche Vorbild vorgegeben sei. Der Verkehr habe zudem nicht die Vorstellung, dass Leuchtpflastersteine immer nur von einem Hersteller stammten.
Wie entschied das OLG Frankfurt a.M.?
In seinem Urteil vom 28.10.2010 - Az. 6 U 87/09 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass ein aus durchsichtigem Kunststoff bestehender, mit einem LED-Leuchtmittel versehener Leuchtpflasterstein, der nach Größe, Form und Oberflächenstruktur einem behauenen Naturpflasterstein entspricht, mangels wettbewerblicher Eigenart dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht zugänglich sei.
Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart aufgrund ästhetischer Merkmale sei nicht entscheidend, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Maßgeblich sei vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt einen Gepräge geben, dass dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht. Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Fazit
Die Herstellerin konnte hier nicht glaubhaft machen, dass der Verkehr bei Leuchtpflastersteinen grundsätzlich davon ausgeht, dass sie aus ihrem Hause stammen. Sie hatte es versäumt von der von ihr geschaffenen Idee entsprechende Schutzrechte anzumelden. Hätte sie ein Geschmacksmuster für den leuchtenden Pflasterstein angemeldet, hätte das OLG hier eine andere Entscheidung getroffen.
Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.
Tweet
