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OLG Hamm: Diätwerbung mit „Fett fressenden Hormonen“ wettbewerbswidrig?

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Lebensmittelhersteller sein Diätprodukt damit beworben „fett fressende Hormone“ zu aktivieren. Das Oberlandesgericht musste entscheiden, ob diese Formulierung Verbraucher glauben macht, dass allein durch die Einnahme des Produkts bereits ein Gewichtsverlust eintrete.

Was war passiert?
Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mahnte einen Lebensmittelhersteller ab, weil dieser auf seiner Internetseite irreführend für eines seiner Produkte warb. Der Lebensmittelhersteller behauptete in seiner Werbung, dass jeder „körpereigene Hormone habe, die wunderbar - auf natürliche Art und Weise - Fett fressen”. Diese Hormone würden durch das angebotene Diätprodukt aktiviert. Der Hersteller gab weiter unten an, dass man parallel immer auf eine ausgewogene und kalorienbewusste Ernährung zu achten habe und sich ausreichend bewegen sollte.
Der Verband verlangte strafbewehrte Unterlassung wegen Irreführung von Verbrauchern, da der Lebensmittelhersteller mit seiner Werbung suggeriere, dass durch die Einnahme des Diätprodukts, automatisch eine Gewichtsabnahme einhergehe.

Wie entschied das OLG Hamm?
In seiner Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 4 U 88/10 entschied das Oberlandesgericht zugunsten des Wettbewerbverbandes und verbot die irreführende Werbung.

Nach dem Lebensmittelgesetz sei es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Angaben zu bewerben, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliege, wenn den Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht gesichert sind. So ist irreführend etwa auch eine Schlankheitswerbung, die einem Produkt bei Einnahme eine dauerhaft anhaltende gewichtsreduzierende Wirkung beilege, ohne dass dabei die Ernährungsgewohnheiten und die Art und den Umfang der körperlichen Betätigung geändert werden müssten. Der spätere Hinweis des Herstellers, dass man grundsätzlich auf eine ausgewogene Ernährung und genügend Bewegung achten solle, korrigiere die durch die Werbeaussage entstandene Irreführung nicht.

Fazit
Bei der Bewerbung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und pharmazeutischen Produkten gelten Sonderregelungen, welche unbedingt beachtet werden müssen, um nicht in die Gefahr einer möglicherweise sehr kostspieligen Abmahnung zu kommen. Insbesondere ist es nicht gestattet mit Wirkungen zu werben, welche nicht wissenschaftlich bewiesen sind. Daher ist eine vorherige Rechtsberatung dringend erforderlich.

 

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