Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte
Königstr. 40
70173 Stuttgart
Tel. +49 (0) 711 410 190 30
Fax +49 (0) 711 410 190 59
E-Mail info(at)kpw-law(dot)de

Schlagworte

Aktuelles

Urheberrecht

OLG Stuttgart: Bereithalten von Lehrbüchern im Internet durch Hochschulen urheberrechtlich zulässig?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen...

Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Verwendung eines Testurteils der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Heilbronn hatte zu entscheiden, ob eine dem Gericht vorgelegte Werbeanzeige, bei...

IT-Recht

BGH: Hinweis auf "Gilt nur für Verbraucher" beim Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften steht nur dem Verbraucher zu. Die...

Wettbewerbsrecht

Gefälschte Abmahnungen im Namen der Wettbewerbszentrale

Immer wieder versuchen Betrüger mit fingierten Abmahnungen ihre Opfer um Geld zu erleichtern. Nun...

IT-Recht

OLG Frankfurt: Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche...

IT-Recht

BVerfG: Grundsätzliche Bedeutung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Bei Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von Tauschbörsen im Internet beurteilen die Gerichte die...

Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Einwilligung für Zusendung von Werbung per AGB?

Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob eine Firma Einwilligungen für die Zusendung von Werbung per Fax oder Email in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren kann, oder ob eine solche AGB Klausel unwirksam und damit wettbewerbswidrig ist.

Was war passiert?
Die Wettbewerbszentrale mahnte ein Telekommunikationsunternehmen ab und nahm dieses auf Unterlassung in Anspruch, weil dieses in ihren AGB eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail, Fax sowie die Ansprache per Telefon vorsah. Folgende Klausel wurde mittels vorformulierter Vertragsbedingungen mit den Kunden vereinbart:

“Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.”

Das Kommunikationsunternehmen gab keine Unterlassung ab, so dass die Wettbewerbszentrale den Klageweg beschritt.

Wie entschied das OLG Hamm?
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 17.02.2011 – Az. I-4 U 174/10 entschieden, das eine Einwilligung in die Zusendung von Werbung nicht mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen fingiert werden kann.

Die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post sei unwirksam, da die AGB Klausel zusammen mit anderen Erklärungen erfolgte und die vorformulierte Einwilligung nicht in der vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen, hervorgehobenen Form dargestellt wurde. Bei der Werbung mittels Fax-, E-Mail- und Telefon-Werbung sei sogar eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder Unternehmers in Form einer „Opt-In“ Erklärung erforderlich.

Fazit
Mit der Entscheidung des OLG Hamm sind die von dem Telekommunikationsunternehmen ohne Einwilligung per E-Mail, Fax und auf dem Postweg zugesandten Werbematerialien als Spam zu bewerten, welche im Rahmen von Wettbewerbsverhältnissen wettbewerbswidrig, im Verhältnis zu Verbrauchern oder anderen Unternehmen Verletzungen des Persönlichkeitsrecht oder des eingerichteten ausgeübten Gewerbebetriebes darstellen. Alle diese Verletzungen können, wie die Verwendung unwirksamer AGB selbst, kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne.




frisch gebloggt

 
Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte - Königstraße 40 - 70173 Stuttgart - Tel. +49(0)711 99797126 - Fax +49(0)771 99797127 - kontakt@pfitzer-law.de - www.pfitzer-law.de