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OLG Hamm: Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum

Ist das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum ein Wettbewerbsverstoß? Diese Frage hatte das OLG Hamm zu klären.

Was war passiert?
Beide Parteien des Rechtsstreits betreiben Webshops, auf denen Sie mit elektronischen Geräten handeln und stehen damit in direktem Wettbewerb zueinander. Der Betreiber des verklagten Onlineshops hatte es im Impressum auf seiner Webseite unterlassen, die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Das wurde von dem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Wie entschied das OLG Hamm?
Das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009 – Az. 4 U 213/08) entschied, dass das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer wettbewerbswidrig sei.

Fehlt im Impressum einer Internetseite  die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer), so liegt darin ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Der BGH hat bereits festgestellt, dass die geforderten Informationspflichten zumindest auch dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Diesem Urteil ist auch das OLG gefolgt. Soweit dies vor allem hinsichtlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in erster Linie dem Fiskus dient, jedenfalls zweifelhaft sein könnte, hat das OLG berücksichtigt, dass auch deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer wettbewerblich einheitlichen und transparenten Außendarstellung ebenso zum Schutz der Marktteilnehmer geschuldet ist. Es handelt sich dabei auch nicht um Bagatellverstöße, so dass der Kläger vollumfänglich Recht bekam.

Fazit:
Vorsicht beim Betrieb von Webshops! Beim E-Commerce bestehen Informationspflichten welche auf der Webseite zu beachten sind. Fehlen diese, kann es schnell zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen.

 

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