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OLG Hamm: Frühbucherrabatt für Spätbucher wettbewerbswidrig?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte die wettbewerbsrechtliche Frage zu entscheiden, ob die Werbung eines Reiseveranstalters unlauter ist, wenn dieser seinen Kunden nach Ablauf der werblich kommunizierten Befristung weiter einen Frühbucherrabatt gewährt.

Was war passiert?
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter für Kinder- und Jugendreisen auf seiner Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angeboten. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass weiter eingeräumt, so dass es hier letztlich keinen Vorteil brachte, die streitgegenständliche Reise innerhalb der Frühbucherfrist zu buchen.

Eine Verbraucherzentrale sah darin eine irreführende Werbung, mahnte den Reiseveranstalter ab und verlangte Unterlassung wegen dem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Verbraucherzentrale war der Meinung, der Werbende müsse sich an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und nach Ablauf der Frist den Preis entsprechend erhöhen. Durch den Rabatt würden sonst Verbraucher darüber irregeführt, dass es finanzielle Vorteile bringe, sich innerhalb der Frist, also früher als andere Verbraucher, für eine Buchung beim Reiseveranstalter zu entscheiden.

Wie entschied das OLG Hamm?
In seinem Urteil vom 02.09.2010 - I-4 U 52/10, entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass es grundsätzlich nicht irreführend ist, wenn ein zeitlich befristeter Preisvorteil aus marktbedingten Gründen über den zunächst vorgesehenen Endtermin hinaus von dem Werbenden fortgeführt wird.

Eine die Irreführung begründende Unrichtigkeit der Angabe muss sich aus der betreffenden Werbung selbst im Zeitpunkt ihres Erscheinens ergeben. Sie kann nicht nachträglich allein daraus hergeleitet werden, dass nach dem zunächst durch den Werbenden beabsichtigten Endtermin des Frühbucherrabatts auch nach dessen Fristende noch gewährt wird. Bei einer in die Zukunft gerichteten Werbeaussage komme es insofern darauf an, ob diese zum Zeitpunkt ihres Erscheinens aus der Sicht des Werbenden richtig war oder nicht.

Eine Irreführung des Verbrauchers liege solange nicht vor, soweit mit der betreffenden Werbung ein unangemessener unsachlicher Einfluss durch ein übertriebenes Anlocken nicht ausgeübt wird. Dies wäre z.B. der Fall, wenn interessierte Verbraucher durch eine kurze Befristung unter einen Zeitdruck geraten, der sie gleichsam überrumpelt und zu Geschäftsabschlüssen veranlasst, die sie in Kenntnis der längeren Frist nicht getätigt hätten.

Aus Irreführungsgesichtspunkten sind gutgläubig Werbende nicht verpflichtet, sich an eine zunächst von diesen mitgeteilte Endfrist des Frühbucherrabatts zu halten. Es genügt vielmehr, die Verbraucher - nach einer entsprechenden Entscheidung - auf einen weiter geltenden Rabatt hinzuweisen. Das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot fordert lediglich, bereits feststehende Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme anzugeben. Eine Information über die Möglichkeit, dass die Befristung einer Rabattaktion bzw. eines Preisvorteils aufgrund späterer Überlegungen des Werbenden verlängert werden könnte, ist grundsätzlich nicht gefordert.

Fazit
Ein Reiseveranstalter ist nach dem Urteil des OLG Hamm in der Regel nicht an die von ihm beworbene Frühbucherfrist gebunden. Es ist also nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Reiseveranstalter Spätbuchern nach Ablauf der Rabattfrist denselben Rabatt anbietet wie Frühbuchern.

Es bleibt aber abzuwarten, ob die Revision vor dem BGH zu demselben Ergebnis kommt. Man kann hier nämlich durchaus der Meinung sein, dass der frühzeitig buchende Verbraucher durch die kurze Befristung unter einem gewissen Zeitdruck gerät, eine Entscheidung zugunsten des vermeintlich billigen Angebots zu fällen. In Kenntnis einer ausgedehnten Frist hätte der Verbraucher möglicherweise weiterhin den Markt sondiert und hätte den entsprechenden Geschäftsabschluss möglicherweise (noch) nicht veranlasst.

 

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