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OLG Hamm: Gilt “Keine Werbung” auf Briefkasten auch für Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob Anzeigenblätter und Werbeeinlagen in Zeitungen in Briefkästen eingeworfen werden dürfen, wenn diese mit einem Hinweis „Keine Werbung“ versehen sind.

Was war passiert?
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit begehrte eine Vertriebsfirma für gewerbliche Prospektwerbung im Münsterland, dass der Herausgeber eines kostenlosen Anzeigenblattes sich ebenfalls an das des Öfteren bei Briefkästen angebrachte Werbeverbot hält und die Verteilung seines Anzeigenblattes in Briefkästen, an denen sich entsprechende Aufkleber befinden, unterlässt. Der Herausgeber argumentierte dagegen, die Aufkleber gelten nicht für kostenlose Zeitungen mit redaktionellem Inhalt. Nachdem die Vertriebsfirma ihren Wettbewerber erfolglos abgemahnt hatte, legte diese Klage gegen den Herausgeber des Anzeigenblattes ein.

Wie entschied das OLG Hamm?
Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 14.07.2011 - Az. 4 U 42/11, dass das Verteilen von kostenlosen Anzeigeblättern und Zeitungen mit eingelegten Werbeprospekten in Briefkästen mit dem Aufkleber “Keine Werbung” keinen Wettbewerbsverstoß gegenüber Verteilern von gewerblicher Prospektwerbung darstelle.

Auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundungen seien nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären. Nach Auffassung des Gerichts unterscheide der Verbraucher zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen. Bei regionalen Anzeigenblättern komme es dem Verbraucher auch auf den redaktionellen Teil der Zeitung mit seinen lokalen Informationen an. Deshalb seien diese Anzeigenblätter von dem Aufkleber “Keine Werbung” nicht erfasst.

Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden sei, werde von dem Sperrvermerk ebenfalls nicht erfasst.

Fazit
Wer sicher stellen möchte, dass neben reinen Werbeprospekten auch Anzeigenblätter nicht in seinem Briefkasten landen, sollte den Vermerk „Keine Werbung“ erweitern. Mit dem Hinweis „Keine Werbung oder kostenlose Zeitungen“ wären auch Anzeigenblätter von dem Einwurfverbot umfasst. Dann wäre die Auslegung des Verbraucherwillens eindeutig, so dass Wettbewerber Unterlassung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, Verbraucher Unterlassung aus der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes gegen den Werber geltend machen können.

 

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