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OLG Hamm: Preisangaben auch für Schaufensterattrappen

Werden Waren zum Verkauf angeboten, müssen die entsprechenden Preise nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung angegeben werden. Dies gilt auch für die Schaufenster im stationären Einzelhandel. Aber was ist, wenn dort keine Waren, sondern Attrappen der Waren ausgestellt werden? Ob auch für solche Attrappen die Vorschriften der Preisangabenverordnung gelten, hatte nun das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

Was war passiert?
Ein Fachgeschäft für Hörgeräte-Akustik verzichtete in seinem Schaufenster auf Preisauszeichnungen.

Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und meinte der Händler verhalte sich wettbewerbswidrig, da Händler verpflichtet sei, die Preise der angebotenen Waren anzugeben.

Der so abgemahnte Händler verteidigte sich mit dem Argument, dass es sich bei den ausgestellten Gegenständen nicht um Hörgeräte handele, sondern um Dummys, also Attrappen. Da diese ja nicht verkauft würden, sondern die nicht ausgestellten Hörgeräte  müsse auch keine Auszeichnung erfolgen.

Wie entschied das OLG Hamm?
Das OLG Hamm (Urteil vom 21.07.2009 – Az. 4 U 62/09) gab dem Wettbewerber recht, da die Preisauszeichnungspflicht auch für Attrappen bejaht.

Bei der Ausstellung von Attrappen handele es sich, anders als bei bloßer Schaufensterdekoration, auch um ein Anbieten von Waren, so dass Preise anzugeben seien. Denn durch die Preisangabe solle dem Verbraucher ein Preisvergleich ermöglicht werden. Dies gelte auch für Attrappen, da diese an die Stelle der angebotenen Waren treten.

Fazit:
Auch im stationären Handel sind Preisangaben zu machen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Ware im Schaufenster die tatsächliche Ware ist oder eine Nachbildung, da dies für den Kunden oft ohnehin nicht unterscheidbar ist. Andernfalls könnte jeder Händler Attrappen ausstellen um sich der Auszeichnungspflicht zu entziehen.

 

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